Person, die aufgrund eines Arbeitsvertrages zur Arbeitsleistung gegen Entgelt verpflichtet ist.
Das Gesetz kennt keine einheitliche Definition des Begriffs. Anknüpfungspunkte bieten - für das Arbeitsrecht - § 5 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) und § 7 Betriebsverfassungsgesetz sowie - für das Sozialrecht - § 7 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV).
Die Eigenschaft, Arbeitnehmer zu sein, ist charakterisiert durch:
Früher wurden Arbeitnehmer nach Arbeiter und Angestellte unterschieden.
Die Trennung ist jedoch mittlerweile rechtlich weitgehend bedeutungslos.
Der Arbeitnehmer ist allerdings zu trennen von:
Der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossene Arbeitsvertrag begründet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitsvertrag kann mündlich oder schriftlich abgeschlossen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, den Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn der Arbeitsaufnahme über die wesentlichen Arbeitsbedingungen schriftlich zu informieren. In der Gestaltung des Arbeitsvertrages sind die Parteien grundsätzlich frei. Eingeschränkt wird dies allerdings durch kollektive Vereinbarungen (Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen).
Arbeitnehmer sind grundsätzlich versicherungspflichtig in den gesetzlichen Pflichtversicherungen (Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Unfallversicherung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Abmahnung eines Arbeitnehmers
Arbeitgeber
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Freier Mitarbeiter
Haftung des Arbeitnehmers
Handelsvertreter
Heimarbeit
Kündigung
Leitende Angestellte
Scheinselbstständigkeit
Telearbeit
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Mobbing am Arbeitsplatz
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2
Scheinselbstständigkeit Teil 1
Scheinselbstständigkeit Teil 2
Telearbeit Teil 1
Telearbeit Teil 2
Norm:
§ 5 ArbGG
§ 7 BetrVG
§ 7 SGB IV