Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige sind Erwerbstätige, die
aufgrund bestimmter Bedingungen rentenversicherungspflichtig sind. Sie werden
nach den Bestimmungen der Scheinselbstständigkeit nicht als Arbeitnehmer
eingestuft, wenn folgenden Voraussetzungen gegeben sind:
- Sie beschäftigen keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen
Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt und
- sie sind auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
Folge ist, dass der Arbeitnehmerähnliche Selbstständige mit dem vollen
Umfang seines Einkommens der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Eine Versicherungspflicht
in den anderen Zweigen der Sozialversicherung besteht jedoch nicht.
Jedoch können folgende Arbeitnehmerähnliche Selbstständige von
der Rentenversicherungspflicht befreit werden:
- Selbstständige für einen Zeitraum von drei Jahren nach der ersten
Aufnahme der Tätigkeit.
- Selbstständige, die in einem erneuten Anlauf eine zweite Existenz gründen,
für weitere drei Jahre nach der Aufnahme der zweiten Tätigkeit.
Es muss sich hierbei um eine gänzlich andere Tätigkeit handeln (die
erste muss aufgegeben worden sein).
- Erwerbstätige, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und erstmals
versicherungspflichtig werden.
- Selbstständige, die bereits am 31.12.1998 eine selbstständige,
nicht versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt haben, wenn sie
a.) vor dem 02.01.1949 geboren sind oder
b) bereits vor dem 10.12.1998 über einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag
verfügten. Dieser muss aber so ausgestaltet sein, dass
aa) Leistungen für den Fall der Invalidität und des Erlebens des
mindestens 60. Lebensjahres sowie im Todesfall Leistungen an Hinterbliebene
erbracht werden
bb) und für die Versicherung mindestens ebenso viel Beiträge aufzuwenden
sind, wie Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen wären.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Scheinselbstständigkeit
Ratgeber:
Scheinselbstständigkeit Teil 1
Scheinselbstständigkeit Teil 2
Antwort zum Thema: ""Arbeitsrecht"" direkt vom
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