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Arbeitnehmerüberlassung/ gewerbsmäßige

Gewerbsmäßige Überlassung von Leiharbeitnehmern.

Arbeitnehmerüberlassung (Leiharbeit) kann entweder hauptberuflich (gewerbsmäßig) ausgeübt werden oder aber nur gelegentlich erfolgen.
Für das gewerbsmäßige Überlassen von Arbeitnehmern gelten jedoch die besonderen gesetzlichen Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG).
Die Arbeitnehmerüberlassung wird gewerbsmäßig ausgeübt, wenn die Vermittlung gleichzeitig:

Die Gewerbsmäßigkeit wird vermutet, wenn:

Die gewerbsmäßige Arbeitgeberüberlassung bedarf der Erlaubnis (§ 1 Absatz 1 Satz 1 AÜG), die schriftlich beantragt werden muss (§ 2 AÜG). Zuständig ist die jeweilige Regionaldirektion der Bundesagentur für Arbeit.
Die Erlaubnis wird generell erteilt und muss nicht für jede Arbeitnehmerüberlassung gesondert beantragt werden; sie ist jedoch in den ersten drei Jahren grundsätzlich auf jeweils ein Jahr befristet (§ 2 Absatz 4 Satz 1 AÜG).

Die Erlaubnis darf nur versagt werden, wenn einer der im § 3 AÜG genannten Versagungsgründe vorliegt.
Versagungsgründe sind beispielsweise:

Für das Baugewerbe ist die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung grundsätzlich verboten (§ 1b Satz 1 AÜG).

Arbeitnehmerüberlassung, die ohne Erlaubnis vorgenommen wird oder die gegen Gesetze verstößt, ist illegal.
Als Folge einer illegalen Arbeitnehmerüberlassung:

Für Streitigkeiten mit der Erlaubnisbehörde sind die Sozialgerichte zuständig.

Praxistipp:

Unwirksam sind Regelungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen als für sonst im Betrieb des Entleihers beschäftigte Arbeitnehmer vorsehen. Das gilt auch für das Arbeitsentgelt. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer stattdessen Anspruch auf das übliche Entgelt (§ 10 Absatz 4 AÜG). Diesbezüglich hat der Leiharbeiter gegenüber dem Entleiher einen Auskunftsanspruch (§ 13 AÜG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Gewerbe
Leiharbeitsverhältnis

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:
§ 1 AÜG


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