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Arbeitsbereitschaft

Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich - ohne konkrete Arbeitstätigkeiten zu verrichten - am Arbeitsplatz aufzuhalten, um aus eigenem Entschluss jederzeit die Arbeit bei Bedarf aufnehmen zu können.

Nach der Definition des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) ist die Arbeitsbereitschaft eine "Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung".
Damit soll zum Ausdruck kommen, dass sich der Arbeitnehmer in einer Phase der geringeren Beanspruchung am Arbeitsplatz aufhält und ständig bereit ist, in den Arbeitsprozess einzugreifen.

Beispiel: Ein telefonischer Kundenberater, der auf eingehende Gespräche wartet, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen kann sich ein Verkäufer in einem Laden, in dem sich zurzeit keine Kunden befinden, in Arbeitsbereitschaft befinden. Ebenso ein Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder ein Feuerwehrmann, der auf der Wache wartet.

Arbeitsbereitschaft gilt als Arbeitszeit und ist deshalb zu vergüten.

Die Arbeitsbereitschaft ist von der Rufbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst zu unterscheiden.

Praxistipp:

Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf laut § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) 8 Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 10 Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von 6 Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt 8 Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Gemäß § 7 Absatz 1 Nr. 1a ArbZG ist eine Ausdehnung über die 10-Stunden-Grenze aufgrund Tarifvertrag oder Betriebs- oder Dienstvereinbarung zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitszeit
Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2

Norm:
§ 7 ArbZG


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