Gerichtliches Verfahren, in dem es um arbeitsrechtliche Angelegenheiten geht.
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist - neben der Zivil-, Verwaltungs-, Sozial- und
Finanzgerichtsbarkeit - eine eigene Gerichtsbarkeit im deutschen Rechtssystem.
Sie besteht aus drei Instanzen:
Das spezielle Prozessrecht, das für arbeitsrechtliche Streitigkeiten gilt,
ist im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) geregelt. Aus ihm geht auch detailliert
hervor, für welche Streitigkeiten die Gerichte für Arbeitssachen sachlich
zuständig sind (§§ 2, 2a ArbGG).
Darüber hinaus gilt - von wenigen Ausnahmen abgesehen (§ 46 ArbGG) - auch für
den arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit die Zivilprozessordnung (ZPO).
Je nach Rechtsmaterie wird im Urteilsverfahren oder im Beschlussverfahren entschieden.
Das - in der Praxis häufiger anzutreffende - erstinstanzliche Urteilsverfahren,
das für sämtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern
zur Anwendung kommt, gliedert sich in einen Gütetermin und in einen Kammertermin.
Es besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts kann innerhalb einer Monatsfrist Berufung
eingelegt werden.
Hier besteht Anwaltszwang, die Berufung ist also von einem Rechtsanwalt bei
dem zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen und zu begründen.
Die Kostentragungspflicht eines Arbeitsgerichtsprozesses unterscheidet sich erheblich von der eines Zivilprozesses:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche
Abfindung eines Arbeitnehmers
Gerichtskosten
Kündigungsschutz
Ordentliche Gerichtsbarkeit
Weiterbeschäftigungsanspruch
Zuständigkeit/ instanzielle
Zuständigkeit/ örtliche
Zuständigkeit/ sachliche
Ratgeber:
Arbeitszeugnis Teil 1
Anwaltskosten Teil 1
Anwaltskosten Teil 2
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Zum Anwalt oder nicht?
Norm:
§ 1 ArbGG