Sozialversicherungsrechtlicher Entgeltersatzanspruch, der den Lebensunterhalt
des Arbeitslosen sichert.
Das Dritte Buch des Sozialgesetzbuches (SGB III) gewährt einen Anspruch
auf Arbeitslosengeld.
Voraussetzungen für den Erhalt von Arbeitslosengeld sind:
Als arbeitslos gilt nur, wer beschäftigungslos und gleichzeitig beschäftigungssuchend
ist. Er muss der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen und mindestens
eine 15 Stunden wöchentlich umfassende versicherungspflichtige Beschäftigung
unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes
ausüben können.
Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in den vergangenen drei Jahren - der
so genannten "Rahmenfrist" - mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig
war.
Arbeitslosengeld wird je nach Länge der versicherungspflichtigen Tätigkeit
für eine Dauer zwischen 180 und 960 Kalendertagen gezahlt.
Für alle ab dem 1. Februar 2006 entstehenden Ansprüche wurde die maximale
Dauer auf 360 Tage (12 Monate) verkürzt, für über 55-jährige
sind noch bis zu 540 Tage (18 Monate) möglich.
Zum 1. Januar 2005 wurde die Förderung der beruflichen Weiterbildung in das Arbeitslosengeld aufgenommen. Demnach erhält auch Arbeitslosengeld, wer als Anwartschaftsberechtigter an einer nach § 77 SGB III geförderten beruflichen Weiterbildung teilnimmt (§ 124a SGB III).
Die Anspruchshöhe beträgt in jedem Fall etwa 60 Prozent (mit Kind 67 Prozent) des bisher bezogenen Nettoeinkommens.
Der Arbeitslose kann seit dem 1. Januar 2005 bestimmen, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch auf Arbeitslosengeld gelten soll. Er kann also den Tag der Entstehung des Leistungsanspruchs verschieben. Für ältere Arbeitslose kann es günstiger sein, Arbeitslosengeld erst zu einem späteren Zeitpunkt (nach dem 55. Geburtstag) mit höherem Lebensalter zu beanspruchen, da sie dadurch einen Anspruch für eine längere Dauer erwerben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Arbeitslosengeld II
Arbeitslosenhilfe
Arbeitslosigkeit
Aufhebungsvertrag
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht
Sperrzeitregelungen
Überbrückungsgeld
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Norm:
§ 117 SGB III