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Arbeitslosengeld II

Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts von arbeitslosen Hilfebedürftigen, die erwerbsfähig sind und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben.
Sie dient der Grundsicherung für Arbeitssuchende.

Das Arbeitslosengeld II hat zum 1. Januar 2005 die bisherige Arbeitslosenhilfe und einen Großteil der Sozialhilfe abgelöst.
Es ist im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) geregelt.

Berechtigt sind Personen, die gleichzeitig:

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht durch eigene Kräfte und Mittel, Aufnahme einer bezahlten Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen sichern kann (§ 9 SGBII).
Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist dabei jede Arbeit, zu der er körperlich, geistig und seelisch in der Lage ist, grundsätzlich zumutbar.
Das anzurechnende Einkommen und Vermögen regeln §§ 11 und 12 SGB II.

Die Leistungshöhe orientiert sich an dem bis dahin geltenden Sozialhilferecht.
Deshalb wird das Arbeitslosengeld II - anders als die frühere Arbeitslosenhilfe - unabhängig vom früheren Einkommen als monatliche Regelleistung erbracht (§ 20 SGB II):

Alleinstehende und Alleinerziehende erhalten den vollen Regelsatz, Partner jeweils 90 Prozent (also 311 bzw. 298 Euro).
Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bekommen 60 Prozent des Regelsatzes (207 Euro bzw. 199 Euro).
Kinder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr bis zum vollendeten 18. Lebensjahr erhalten 80 Prozent (276 bzw. 265 Euro)

Für die ersten zwei Jahre nach Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld I besteht Anspruch auf einen Zuschlag in Höhe von maximal 160 Euro monatlich, der nach Ablauf des 1. Jahres wiederum um 50 Prozent reduziert wird.
Die Kommunen übernehmen zusätzlich die Kosten für eine angemessene Unterkunft und Heizung.

Daneben bestehen ergänzende Ansprüche bei so genanntem Mehrbedarf:
Die wichtigsten Fälle:

Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II kann auch parallel zum Arbeitslosengeld bestehen, wenn die Bedarfsgemeinschaft eines bzw. einer Arbeitslosengeldberechtigten hilfebedürftig ist.
Nicht erwerbsfähige Angehörige von Anspruchsberechtigten können das so genannte Sozialgeld beantragen.

Lehnt der erwerbsfähige Hilfebedürftige eine zumutbare Arbeit ab, droht die Absenkung oder sogar den Wegfall des Arbeitslosengeldes II.

Praxistipp:

Zuständig für die Zahlung von Arbeitslosengeld II ist die Agentur für Arbeit, für das Sozialgeld an Familienangehörige und Kosten für Miete und Unterkunft der örtliche kommunale Träger (§§ 6, 36 SGB II). Jedoch können sich kommunale Träger durch freie Wahl an Stelle der Bundesagentur auch für insgesamt zuständig erklären (§ 6a SGB II).
Gegen den Bescheid zum Arbeitslosengeld II kann innerhalb eines Monats nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden. Für Beschwerden wurde zusätzlich ein der Ombudsrat "Grundsicherung für Arbeitssuchende" eingerichtet, der unter Postfach 040140, 10061 Berlin, Telefon: 0800 - 440055-0 oder per E-Mail: an info@ombudsrat.de erreichbar ist.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitslosengeld
Bedarfsgemeinschaft
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht

Ratgeber:
Arbeitslosengeld

Norm:
§ 7 SGB II
§ 19 SGB II


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