Frühere sozialversicherungsrechtliche Leistung an einen bedürftigen
Arbeitslosen, dessen Anspruch auf Arbeitslosengeld erschöpft war.
Er bestand bis zum 31. Dezember 2004 und war in den Paragrafen 190 bis 192 des
Dritten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB III) normiert.
Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe waren:
Die Arbeitslosenhilfe wurde grundsätzlich zeitlich unbefristet gezahlt,
die Regeldauer betrug jedoch 12 Monate.
Die Anspruchshöhe betrug 53 Prozent des letzten Nettoeinkommens, Familien
erhielten 57 Prozent.
Die Arbeitslosenhilfe wurde zum 1. Januar 2005 abgeschafft und durch das Arbeitslosengeld
II ersetzt.
Es ist im neuen SGB II geregelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Sozialgeld
Sozialhilfe
Sozialrecht
Ratgeber:
Arbeitslosengeld