Arbeitnehmer, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht, sich bemüht,
seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und den Vermittlungsbemühungen der
Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.
Die Definition ergibt sich aus § 119 Absatz 1 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB III)
Arbeitslosigkeit hat demnach drei Voraussetzungen:
Beschäftigungslos und damit arbeitslos können auch geringfügig Beschäftigte sein, soweit sie weniger als 15 Stunden wöchentlich unabhängig von der Entgelthöhe arbeiten (§ 119 Absatz 3 SGB III). Mehrere Tätigkeiten sind zusammenzurechnen.
Der Umfang der erforderlichen Eigenbemühungen bestimmt sich seit 1. Januar 2005 im Wesentlichen aus der zwischen Arbeitssuchenden und Agentur für Arbeit zu schließenden Eingliederungsvereinbarung.
Verfügbar ist, wer gleichzeitig:
Verstößt der Arbeitslose gegen eine dieser Pflichten, können für seinen Anspruch auf Arbeitslosengeld Sperrzeiten verhängt werden.
Seit 1. Januar 2005 kann der Arbeitssuchende seine Bereitschaft zur Arbeit auf Teilzeitstellen (versicherungspflichtige Tätigkeit mit mindestens 15 Wochenstunden) oder Heimarbeit beschränken, wenn die Teilzeitarbeit beziehungsweise Heimarbeit für den in Betracht kommenden Arbeitsmarkt üblich ist (§ 120 Absatz 5 SGB III). Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird jedoch dann entsprechend gekürzt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitslosengeld
Arbeitslosengeld II
Aufhebungsvertrag
Eingliederungszuschuss
Kurzarbeit
Sozialgeld
Sozialrecht
Sperrzeitregelungen
Überbrückungsgeld
Vorstellungskosten
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 119 SGB III