Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit
an einen oder mehreren Arbeitsplätzen teilen.
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gemäß
§ 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) möglich.
In der Regel ist es dabei den Arbeitnehmern überlassen, ihre Arbeitszeit untereinander individuell aufzuteilen.
Ist einer der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert (z. B. Krankheit),
muss - je nach vertraglicher Regelung - die anderen Arbeitnehmer die Arbeit
übernehmen.
Häufig wird eine Vertretungspflicht bei Vorliegen dringender betrieblicher
Gründe vereinbart.
Eine andere gesetzlich geregelte Sonderform der Teilzeitbeschäftigung ist die Arbeit auf Abruf.
Verlässt einer der an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer
den Betrieb, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer
aus diesem Grund zu kündigen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Altersteilzeit
Arbeit auf Abruf
Arbeitsrecht
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Mehrarbeit
Sonderzahlungen
Teilzeitarbeit
Überstunden
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung
Norm:
§ 13 TzBfG