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Arbeitsplatzteilung

Besondere Form der Teilzeitarbeit, bei der sich mehrere Arbeitnehmer die Arbeitszeit an einen oder mehreren Arbeitsplätzen teilen.
Eine entsprechende Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gemäß § 13 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) möglich.

In der Regel ist es dabei den Arbeitnehmern überlassen, ihre Arbeitszeit untereinander individuell aufzuteilen.

Ist einer der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert (z. B. Krankheit), muss - je nach vertraglicher Regelung - die anderen Arbeitnehmer die Arbeit übernehmen.
Häufig wird eine Vertretungspflicht bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe vereinbart.

Eine andere gesetzlich geregelte Sonderform der Teilzeitbeschäftigung ist die Arbeit auf Abruf.

Praxistipp:

Verlässt einer der an der Arbeitsplatzteilung beteiligten Arbeitnehmer den Betrieb, so ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer aus diesem Grund zu kündigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Altersteilzeit
Arbeit auf Abruf
Arbeitsrecht
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Mehrarbeit
Sonderzahlungen
Teilzeitarbeit
Überstunden

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung

Norm:
§ 13 TzBfG



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