Teil des Zivilrechts, in dem die Rechtsbeziehungen bei abhängiger Tätigkeit geregelt sind.
Ein eigenes Gesetzeswerk für das Arbeitsrecht besteht nicht. Vielmehr setzt es sich aus einer Vielzahl einzelner gesetzlicher Regelungen zusammen.
Das Arbeitsrecht lässt sich in zwei Rechtsgebiete unterteilen:
Das Kollektivarbeitsrecht umfasst das Tarifvertrags- und Betriebesverfassungsrecht.
Ihm liegt das Prinzip der sozialen Selbstverwaltung zugrunde.
Die Tarifverfassung stellt das Recht der Arbeitsverbände dar (Tarifvertragsrecht,
Arbeitskampfrecht, Schlichtungsrecht, Gewerkschaftsrecht).
Zur Betriebsverfassung gehören die Rechtsfragen auf Betriebsebene, insbesondere
die Fragen der Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und die zwischen
diesen geschlossenen Betriebsvereinbarungen.
Das Individualarbeitsrecht regelt dagegen das Verhältnis zwischen Arbeitgeber
und Arbeitnehmer.
Es wird vom Arbeitnehmerschutzprinzip beherrscht.
Rechtliche Regelungen finden sich unter anderem:
Für arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind die Arbeitsgerichte zuständig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsbereitschaft
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsschutz
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsvertrag
Arbeitszeit
Arbeitszeugnis
Betriebsverfassung
Fürsorgepflicht/ Arbeitsrecht
Gewerkschaften
Günstigkeitsprinzip
Haftung des Arbeitnehmers
Kündigungsschutz
Lohn ohne Arbeit
Meldepflichten des Arbeitgebers
Mobbing
Tarifvertrag
Urlaub
Scheinselbstständigkeit
Wettbewerbsverbot/ Arbeitsrecht
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Arbeitszeugnis Teil 1
Arbeitszeugnis Teil 2
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Mobbing am Arbeitsplatz
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 1
Rechtliche Fragen der Stellenbesetzung Teil 2