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Arbeitsunfähigkeit

Zustand, in dem ein Arbeitnehmer gesundheitlich nicht fähig ist, seine zuletzt arbeitsvertraglich geschuldete oder eine ähnlich geartete Tätigkeit auszuüben.

Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn eine Person wegen eines regelwidrigen Körperzustandes oder Geisteszustandes nicht oder nur unter der Gefahr einer Verschlimmerung ihres Zustandes der bisher ausgeübten Erwerbstätigkeit oder einer sonst vertraglich geschuldeten Tätigkeit nachgehen kann.

Es gibt nur zwei Möglichkeiten: arbeitsfähig oder arbeitsunfähig
Entscheidend ist die Tätigkeit, die der Versicherte vor Eintritt der Krankheit ausgeübt hatte.
Deshalb ist auch arbeitsunfähig, wer:

Aus der Arbeitsunfähigkeit ergeben sich eine Reihe von Sozialleistungsansprüchen:

Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Arbeitgeber und der Krankenkasse per ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachgewiesen werden.
Unterlässt der Arbeitnehmer die Krankmeldung oder die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, dann berechtigt dies den Arbeitgeber eine Abmahnung auszusprechen, die im Wiederholungsfall eine ordentliche Kündigung rechtfertigen kann.

Zweifelt der Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, so kann er den Wahrheitsgehalt der ärztlichen Bescheinigung durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen überprüfen lassen (§ 275 Absatz 1 Nr. 3b, Absatz 1a SGB V).
Berechtigte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit sind insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

Praxistipp:

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubes, dürfen die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitsrecht
Arbeitsunfall
Berufskrankheit
Entgeltfortzahlung
Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers
Fortsetzungserkrankung
Krankengeld
Langzeiterkrankung eines Arbeitnehmers
Medizinischer Dienst
Sozialrecht
Unfallversicherung/ gesetzliche
Urlaubsabgeltung
Wiederholungserkrankung

Ratgeber:
Arbeitslosengeld

Norm:
§ 3 EntgFG
§ 44 SGB V
§ 20 SGB VI
§ 45 SGB VII


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