Personenschaden des Arbeitnehmers infolge einer dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterfallenden Tätigkeit.
Welche Tätigkeiten in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert
sind, ergibt sich aus den Paragrafen 2, 3 und 6 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches
(SGB VII).
Versichert sind alle betrieblichen Tätigkeiten, die den Interessen des
Unternehmens zu dienen bestimmt sind.
Auch Personen, die - ohne zum Betrieb zu gehören oder Arbeitnehmer zu sein
- für kurze Zeit wie Arbeitnehmer tätig sind, werden durch die Unfallversicherung
geschützt.
Als Unfall wird jedes zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis bezeichnet, das zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führt (§ Absatz 1 Satz 2 SGB VII).
Der Unfall muss im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitnehmers stehen.
Für die Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall kommt es auf das Verschulden des Versicherten grundsätzlich nicht an. Eine Ausnahme hiervon besteht jedoch bei vorsätzlichem Handeln.
Arbeitsunfälle sind durch den Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaft) zu entschädigen.
Durch das Eingreifen der Unfallversicherung ist die Haftung des Arbeitgebers und der Kollegen gegenüber dem Verletzten ausgeschlossen, es sei denn der Arbeitsunfall wurde vorsätzlich oder durch die Teilnahme am Straßenverkehr herbeigeführt. Der Haftungsausschluss bezieht sich jedoch nur auf die erlittenen Körperschäden.
Ein Unfall, der sich während der Arbeitspausen und während der Mahlzeiten ereignet, ist kein Arbeitsunfall. Der Versicherungsschutz erstreckt sich aber auf den Weg zur Kantine oder zum Pausenraum ebenso wie auf den direkten Weg von und zur Arbeit (Wegeunfall).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsschutz
Berufskrankheit
Haftung des Arbeitnehmers
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Sozialrecht
Unfall
Unfallversicherung/ gesetzliche
Wegeunfall
Norm:
§ 7 SGB VII
§ 8 SGB VII