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Arbeitsvertrag

Vertrag, durch den sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber zur entgeltlichen Leistung verpflichtet.
Selbst hat der Arbeitsvertrag keine besondere gesetzliche Regelung erfahren.
Er ist jedoch eine besondere Art des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) normierten Dienstvertrages.

Der Arbeitsvertrag kann grundsätzlich formlos abgeschlossen werden, allerdings sind bei einem formlosen Abschluss nach dem Nachweisgesetz (§ 2 NachwG) dem Arbeitnehmer innerhalb von vier Wochen nach dem Vertragsschluss die wesentlichen Vertragsbestandteile mitzuteilen. Wird die Vorschrift nicht eingehalten, besteht zwar ein Arbeitsvertrag, der Arbeitgeber ist aber vor Gericht für die getroffenen Vereinbarungen beweispflichtig. Zwingend der Schriftform bedürfen immer befristete Arbeitsverträge (§ 14 Absatz 4 TzBfG). Ohne schriftliche Vereinbarung ist der Arbeitsvertrag stets unbefristet.

Als Hauptpflicht obliegt dem Arbeitnehmer, die vereinbarte unselbstständige Arbeitsleistung zu erbringen während der Arbeitgeber dafür die vereinbarte Vergütung zu bezahlen hat.

Daneben folgen zahlreiche weitere Pflichten aus dem Arbeitsvertrag, vor allem

Die genannten Nebenpflichten und ihre konkrete Ausgestaltung ergeben sich häufig nicht aus dem Arbeitsvertrag selbst, sondern aus gesetzlichen Bestimmungen, Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen.

Praxistipp:

Auch wenn der Arbeitsvertrag keine Schriftform bedarf, so ist doch unbedingt darauf zu achten, einen schriftlichen Arbeitsvertrag zu haben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitgeber
Arbeitnehmer
Arbeitsbereitschaft
Arbeitsrecht
Arbeitsschutz
Arbeitszeit
Arbeitszeugnis
Aufhebungsvertrag
Auflösung des Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche
Befristetes Arbeitsverhältnis
Dienstvertrag
Direktionsrecht
Entgeltfortzahlung
Fürsorgepflicht/ Arbeitsrecht
Günstigkeitsprinzip
Kreditierungsverbot
Kündigung
Kündigungsschutz
Leiharbeitsverhältnis
Meldepflichten des Arbeitgebers
Probearbeitsverhältnis
Tarifvertrag
Treu und Glauben
Urlaub
Wettbewerbsverbot/ Arbeitsrecht

Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2


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