Arbeitszeit ist jede Zeitspanne, während der ein Arbeitnehmer arbeitet, dem Arbeitgeber zur Verfügung steht und seine Tätigkeit ausübt oder Aufgaben wahrnimmt (ohne Ruhepausen).
Die tägliche Höchstarbeitszeit ist 10 Stunden, wobei nicht der Kalendertag, sondern der individuelle Arbeitstag gilt. In einem Zeitraum von 24 Stunden darf der Mitarbeiter maximal 10 Stunden zur Arbeitsleistung herangezogen werden.
Die wöchentliche Höchstarbeitszeit ist 60 Stunden. Die durchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum darf 48 Stunden einschließlich der Überstunden nicht überschreiten, Bezugszeitraum sind maximal vier Monate.
Die Lage der Arbeitszeit wird durch den Arbeitgeber bestimmt bzw. geändert.
Eine einseitige Änderung der bisherigen Arbeitszeit durch den Arbeitgeber
ist ausnahmsweise nicht möglich, wenn vertraglich vereinbart ist, dass
die Lage der Arbeitszeit dauerhaft verbindlich sein soll.
Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich:
Seit dem 1. Januar 2004 gelten auch Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit. Mit dieser Änderung wird der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofes Rechnung getragen. Allein bei der Rufbereitschaft wird lediglich die Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme als Arbeitszeit gewertet.
Nicht zur Arbeitszeit zählen die Anfahrts- oder Umkleidezeiten der Arbeitnehmer.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsbereitschaft
Bereitschaftsdienst
Rufbereitschaft
Ruhepause
Ruhezeit
Überstunden
Ratgeber:
Arbeitsvertrag Teil 1
Arbeitsvertrag Teil 2
Norm:
§ 2 ArbZG