Schriftstück des Arbeitgebers über das Arbeitsverhältnis und dessen Dauer.
Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses steht jedem Arbeitnehmer
gemäß § 109 der Gewerbeordnung (GewO) das Recht zu, von seinem
Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis zu verlangen.
Eine ähnlich lautende Sonderegelung enthält § 8 Berufsbildungsgesetz
(BBiG) für Auszubildende.
Der Anspruch auf Zeugniserteilung entsteht mit dem Ausspruch der Kündigung.
Der Arbeitgeber hat aus gegebenem Anlass, etwa wenn der unmittelbare Vorgesetzte
den Betrieb verlässt, auch ein Zwischenzeugnis (während des Arbeitsverhältnisses)
auszustellen.
Arbeitszeugnisse werden in einfache und qualifizierte Zeugnisse unterschieden.
Der Arbeitnehmer kann zwischen beiden Arten frei wählen.
Der Arbeitnehmer kann bei unrichtigem oder nicht wohlwollendem Inhalt ein neues
Zeugnis verlangen oder bei Weigerung des Arbeitgebers das Arbeitsgericht anrufen.
Da unterdurchschnittliche Bewertungen negative Auswirkungen für den Arbeitgeber
haben können, trifft den Arbeitnehmer im Gerichtsverfahren die Darlegungs-
und Beweislast für seine negativen Formulierungen. Dass dem Arbeitnehmer
eine überdurchschnittliche Bewertung zusteht, muss jedoch der Arbeitnehmer
darlegen und beweisen.
Bei schuldhaft unrichtigen Zeugnissen haftet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber aus § 280 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), Dritten - insbesondere dem späteren Arbeitgeber - gegenüber aus § 826 BGB und aus einer nichtdeliktischen, gesetzlichen Haftung für die Zeugniserteilung.
Der Streitwert einer Klage auf Zeugniserteilung oder -korrektur beträgt etwa ein Bruttogehalt des Arbeitnehmers.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Delikt
Kündigung
Verschuldenshaftung
Ratgeber:
Arbeitszeugnis Teil 1
Arbeitszeugnis Teil 2
Kündigung Teil 2
Norm:
§ 8 BBiG
§ 630 BGB
§ 109 GewO