Fachbezeichnung für eine Person, die eine theoretische und eine praktische
juristische Ausbildung absolviert und beide juristische Staatsexamen bestanden
hat.
Ein Assessor besitzt die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz
(DRiG).
Um Assessor zu werden, sind folgende vier Stufen nacheinander zu durchlaufen:
Die einzelnen Voraussetzungen sind in den Justizausbildungs- und Prüfungsordnungen der Länder geregelt.
Als Assessor ist man befugt, neben dem Richteramt auch die anderen Berufe, die die Befähigung zum Richteramt voraussetzen (z. B. Staatsanwalt, Rechtsanwalt) auszuüben.
Assessoren werden auch als Volljuristen bezeichnet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsanwalt
Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter
Europäischer Rechtsanwalt
Notar
Rechtsanwalt
Rechtspfleger
Schöffen
Staatsanwaltschaft
Volljurist
Norm:
§ 5 DRiG