Behördlich erteilte Erlaubnis, die den Aufenthalt eines Ausländers im Deutschland gestattet.
Das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Aufenthaltsgesetz (AufenthG) unterscheidet drei Formen:
Das Visum begründet eine kurzfristige Aufenthaltsberechtigung.
Es ist bei jeder erstmaligen Einreise erforderlich.
Das Visum kann im Inland in eine Aufenthaltserlaubnis (befristet) oder eine
Niederlassungserlaubnis (unbefristet) umgewandelt werden.
Eine befristete Aufenthaltserlaubnis wird für die im Gesetz genannten möglichen
Aufenthaltszwecke (Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre
oder politische sowie familiäre Gründe) erteilt.
Eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten Ausländer, die seit
fünf Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und weitere Voraussetzungen (Sicherung
des Lebensunterhalts, keine Vorstrafen, ausreichende Kenntnisse der deutschen
Sprache) erfüllen.
Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit
erlaubt ist. Die frühere Arbeitserlaubnis ist in den Aufenthaltstitel integriert
worden.
Einem Ausländer, der keine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung
besitzt, kann die Ausübung einer Beschäftigung nur erlaubt werden, wenn die
Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat.
Die Bundesagentur für Arbeit kann dabei auch unter gewissen Umständen
die Tätigkeit beschränken, soweit nicht bereits gesetzliche Regelungen
eingreifen (z. B. §§ 9 Absatz 2 Nr. 2, 16 Absatz 3, 25 Absatz 1 Satz 4,
28 Absatz 5 AufenthG).
Staatsangehörige von Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger) bedürfen keines Aufenthaltstitels. Das folgt aus den im Gemeinschaftsvertrag verankerten Grundfreiheiten, insbesondere der Personenverkehrsfreiheit. Sie müssen sich nur - wie jeder Deutsche - bei den Meldebehörden registrieren und erhalten lediglich eine Bescheinigung über ihr Aufenthaltsrecht (§ 5 FreizügG/EU). Für Staatsangehörige der zum 1. Mai 2004 beigetretenen Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien, Ungarn, Zypern) bestehen jedoch Übergangsregelungen betreffend der Arbeitsaufnahme. Sie dürfen vorerst nur arbeiten, wenn sie eine so genannte "Arbeitsgenehmigung-EU" besitzen, die von der Agentur für Arbeit unter bestimmten Umständen erteilt wird (§ 284 SGB III).
Personen ohne Aufenthaltstitel oder sonstige Aufenthaltsberechtigung sind zur Ausreise verpflichtet. Die Ausreisepflicht kann durch die Abschiebung zwangsweise durchgesetzt werden.
Wer Ausländer ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel beschäftigt, kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro bestraft werden (§ 404 Absätze 1 und 3 SGB III).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschiebung
Ausweisung
Asyl
Aufenthaltserlaubnis
Europäische Gemeinschaft
Europäische Union
Grundfreiheiten der Europäischen Gemeinschaft (EG)
Niederlassungserlaubnis
Personenverkehrsfreiheit
Staatsangehörigkeit
Unionsbürgerschaft
Visum
Norm:
§ 4 AufenthG