Öffentliche gerichtliche Aufforderung zur Anmeldung von Ansprüchen
oder Rechten.
Wird die Anmeldung eines Anspruchs oder eines Rechts während der vorgesehenen
Zeit (Aufgebotsfrist) unterlassen, können Rechtsnachteile entstehen.
Das Aufgebotsverfahren ist als eigenständiges zivilprozessuales Verfahren in den Paragrafen 946 bis 1024 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Ein Aufgebotsverfahren findet nur in den gesetzlich bestimmten Fällen
statt.
Beispiele:
So kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit 30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit seinem Recht ausgeschlossen werden. Ist der Eigentümer im Grundbuch eingetragen, so ist das Aufgebotsverfahren allerdings nur zulässig, wenn er gestorben oder verschollen ist und eine Eintragung in das Grundbuch, die der Zustimmung des Eigentümers bedurfte, seit 30 Jahren nicht erfolgt ist.
Im Erbrecht wird durch das Aufgebotsverfahren der Umfang der Nachlassverbindlichkeiten ermittelt. Die Erben sollen dadurch Klarheit über alle Belastungen erlangen, die auf dem Erbe liegen. Nur so kann er sinnvoll über eine Haftungsbeschränkung durch Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz entscheiden. Die Nachlassgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Wer sich nicht meldet, kann nach Erlass des Ausschlussurteils nur noch Befriedigung aus dem Nachlass verlangen.
Am Aufgebotsverfahren beteiligt ist nur eine Partei; wer seine Rechte anmeldet,
wird nicht Partei (§ 951 Absatz 1 ZPO)
Zuständig ist der Rechtspfleger am Amtsgericht (§ 946 Absatz 2 ZPO,
§ 23 Nr. 2h GVG, § 20 Nr. 2 RPflG)
Das Aufgebot muss schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beantragt
werden.
Die öffentliche Bekanntmachung des Aufgebots erfolgt in den meisten Fällen
durch Anheftung an die Gerichtstafel und Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Danach müssen in der Regel zumindest sechs Wochen bis zum Aufgebotstermin
vergehen (Aufgebotsfrist).
Im öffentlichen gerichtlichen Termin wird auf Antrag ein so genanntes Ausschlussurteil
erlassen.
Früher gab es auch ein Aufgebot im Eherecht, um bisher unbekannt gebliebene Ehehindernisse bekannt zu machen (Aufgebot vor Eheschließung). Die Regelungen wurden zum 1. Juli 1998 aufgehoben. An ihre Stelle ist die Anmeldung beim zuständigen Standesbeamten getreten. Dieser hat zu prüfen, ob der Eheschließung ein Hindernis entgegensteht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Amtsgericht (AG)
Rechtspfleger
Zivilprozess
Norm:
§ 946 ZPO
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