Maßnahme eines Gerichts oder einer Behörde, durch die ein Verwaltungsakt unwirksam wird.
Ein Verwaltungsakt kann aufgehoben werden:
Bei der Aufhebung durch die Verwaltung werden unterschieden:
Die Aufhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, beispielsweise bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten an einen fehlenden Vertrauensschutz.
Soweit die Aufhebung durch die Behörde in einem Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren) erfolgt, gelten - außer im finanzrechtlichen Verfahren (§ 132 AO) - besondere Vorschriften (§ 50 VwVfG, § 49 SGB X). Sie sind Teil der Regelungen zum Widerspruchsverfahren (§§ 70, 71 VwGO).
Für die Aufhebung ist die Behörde zuständig, die auch für den Erlass zuständig war.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abhilfeverfahren
Ermessen
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Widerruf eines Verwaltungsaktes
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 130 AO
§ 100 FGO
§ 44 SGB X
§ 131 SGG
§ 113 VwGO
§ 48 VwVfG