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Aufhebung eines Verwaltungsaktes

Maßnahme eines Gerichts oder einer Behörde, durch die ein Verwaltungsakt unwirksam wird.

Ein Verwaltungsakt kann aufgehoben werden:

Bei der Aufhebung durch die Verwaltung werden unterschieden:

Die Aufhebung ist an bestimmte Bedingungen gebunden, beispielsweise bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten an einen fehlenden Vertrauensschutz.

Soweit die Aufhebung durch die Behörde in einem Rechtsbehelfsverfahren (Widerspruchsverfahren) erfolgt, gelten - außer im finanzrechtlichen Verfahren (§ 132 AO) - besondere Vorschriften (§ 50 VwVfG, § 49 SGB X). Sie sind Teil der Regelungen zum Widerspruchsverfahren (§§ 70, 71 VwGO).

Praxistipp:

Für die Aufhebung ist die Behörde zuständig, die auch für den Erlass zuständig war.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abhilfeverfahren
Ermessen
Heilung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
Rechtswidrigkeit
Rücknahme eines Verwaltungsaktes
Verwaltungsakt
Verwaltungsverfahren
Widerruf eines Verwaltungsaktes
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Wirksamkeit eines Verwaltungsaktes
Zuständigkeit einer Behörde

Norm:
§ 130 AO
§ 100 FGO
§ 44 SGB X
§ 131 SGG
§ 113 VwGO
§ 48 VwVfG


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