Lat: contrarius consensus. Vereinbarung über die einvernehmliche Beendigung
eines bestehenden Dauerschuldverhältnisses zu einem bestimmten Termin.
Zumeist wird mit einem Aufhebungsvertrag ein bestehender Arbeitsvertrag aufgelöst,
also ein Arbeitsverhältnis beendet.
In diesem Fall bedarf die Vereinbarung der Schriftform (§ 623 Bürgerliches
Gesetzbuch, BGB).
Der Aufhebungsvertrag stellt keine Kündigung dar, da diese einseitig erfolgt.
Daraus folgt für den Arbeitsvertrag:
Nicht selten wird aber in einem Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht als gerichtlicher Vergleich ein Aufhebungsvertrag geschlossen.
Die vertragliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann jedoch nachteilige Folgen haben:
Durch einen Aufhebungsvertrag dürfen Kündigungsschutzvorschriften und die Rechtsfolgen eines Betriebsübergangs (§ 613a BGB) umgangen werden, andernfalls ist der Vertrag nichtig (§ 134 BGB).
Der Arbeitnehmer sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich
prüfen, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller
Regel nicht rückgängig gemacht werden kann.
Wird allerdings ein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt,
kann er unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag anfechten (§ 123
BGB). Dann gilt der Arbeitsvertrag weiter.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abfindung eines Arbeitnehmers
Anfechtung von Willenserklärungen
Änderungskündigung
Arbeitslosigkeit
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Auflösung eines Arbeitsverhältnisses/ gerichtliche
Dauerschuldverhältnis
Erlassvertrag
Formvorschriften
Kündigung
Kündigungsschutz
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Schuldverhältnis
Vergleich
Ratgeber:
Arbeitslosengeld
Arbeitszeugnis Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Norm
§ 623 BGB