Anordnung des Erblassers an den Erben oder des Vermächtnisnehmers, eine bestimmte Leistung zu erbringen, ohne dass ein anderer ein Anrecht auf die Leistung hat.
Die Auflage ist eine Gestaltungsmöglichkeit des Erblassers in einer Verfügung
von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag).
Sie ist in den § 1940 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) legal definiert
und in den §§ 2192 bis 2196 BGB geregelt.
Der Erblasser kann nur einen Erben oder Vermächtnisnehmer mit der Auflage
beschweren.
Er muss dabei selbst keinen Begünstigten bestimmen. Er kann dem Beauflagten
die Wahl überlassen.
Durch die weist der Erblasser Erben oder Vermächtnisnehmer eine Aufgabe
zu, die er nach dem Tod erfüllt haben möchte.
Gleiches kann er zwar auch mit einer Zuwendung (Vermächtnis oder bedingte Erbeinsetzung)
erreichen, der Unterschied besteht aber in der Position des Begünstigten:
Als zu erfüllende Leistung kommt jegliches Tun oder Unterlassen in Betracht.
Beispiele:
Eine Auflage kann unwirksam sein, wenn sie den Beschwerten zu einer unmöglichen Leistung verpflichtet (§§ 2192, 2171 BGB).
Keine Auflage liegt vor, wenn der Erblasser nur einen unverbindlichen Wunsch zum Ausdruck gebracht hat und gar keine Verpflichtung zur Leistung festlegen wollte.
Durch das Klagerecht von Erben und Miterben allein kann der Erblasser meist nicht sicher sein, dass die Auflage auch erfüllt wird. Nicht selten kann der Beschwerte die Auflage in diesen Fällen folgenlos unterlassen. Daher sollte zur Sicherstellung der Erfüllung immer auch ein Testamentsvollstrecker benannt werden, der für Einhaltung der Auflage überwacht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Erbe
Erbrecht
Erbvertrag
Testament
Vermächtnis
Ratgeber:
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 1940 BGB
§ 2192 BGB