Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück erforderliche
Einigung des Veräußerers mit dem Erwerber.
Sie ist in den Paragrafen 873 und 925 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
geregelt.
Die Auflassung ist Bestandteil der sachenrechtlichen Übereignung von Grundstücken.
Sie ist nur im Zusammenhang mit dem Abstraktionsprinzip zu verstehen.
Als sachenrechtliche Einigung über den Eigentumswechsel ist sie rechtlich
unabhängig von der schuldrechtlichen Einigung über die Veräußerung,
etwa durch Verkauf.
Die Auflassung muss grundsätzlich vor einem Notar erfolgen (§ 925
Absatz 1 Satz 2 BGB). Sie kann aber auch durch einen gerichtlichen Vergleich
oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan erklärt werden (§ 925
Absatz 1 Satz 3 BGB).
Veräußerer und Erwerber müssen dabei gleichzeitig vor der zuständigen
Stelle erscheinen (§ 925 Absatz 1 Satz 1 BGB).
Für die Auflassung selbst reicht eine mündliche Erklärung, eine
Beurkundung muss nicht erfolgen.
Für die spätere Eintragung im Grundbuch muss jedoch die öffentliche
Beurkundung nachgewiesen werden (§ 29 Grundbuchordnung, GBO).
Zudem tritt durch die Beurkundung eine rechtliche Bindung ein, wodurch die Auflassungserklärung
nicht mehr widerrufen werden kann (§ 873 Absatz 2 BGB).
Die Auflassung ist Teil eines mehraktigen Rechtsgeschäfts. Neben ihr muss die tatsächliche Eigentumsübertragung durch Eintragung in das Grundbuch erfolgen.
Mit der Auflassung erlangt der Erwerber bis zur Eintragung in das Grundbuch
lediglich eine Aussicht auf den künftigen Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht).
In der Auflassung ist aber in der Regel die Einwilligung des bisherigen Eigentümers
zu sehen, dass der Erwerber über das Grundstück bereits verfügen darf.
So ist der Erwerber auch schon vor seiner Eintragung in das Grundbuch zur Weiterveräußerung
berechtigt.
Die Auflassung darf nicht unter einer Bedingung oder befristet erklärt
werden (§ 925 Absatz 2 BGB), ein Eigentumsvorbehalt ist also beispielsweise
nicht möglich.
Zulässig ist aber, den Vollzug der Eintragung in das Grundbuch von einer
Bedingung (z. B. Kaufpreiszahlung) oder einer Befristung abhängig zu machen.
Zwar müssen Veräußerer und Erwerber zur Auflassung vor dem Notar gleichzeitig anwesend sein, sie können sich jedoch hierbei auch durch einen von ihnen Bevollmächtigten vertreten lassen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Anwartschaftsrecht
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Grundbuch
Grundstück
Notar
Sachenrecht
Vergleich
Vormerkung
Norm:
§ 873 BGB
§ 925 BGB