Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch ein Urteil des Arbeitsgerichts.
Sie ist in § 9 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) in engen
Grenzen vorgesehen.
Stellt sich im Rahmen eine Kündigungsschutzprozesses heraus, dass gleichzeitig:
kann das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis auflösen.
Die Beweislast für das Vorliegen von Tatsachen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen, obliegt dem Arbeitnehmer.
Wird das Arbeitsverhältnis gerichtlich aufgelöst, ist der Arbeitgeber
zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen.
Dabei gelten gesetzlich festgelegte Höchstgrenzen (§ 10 KSchG).
Die Abfindung ist danach bei:
Als Faustregel für die Abfindungshöhe wird von den Gerichten für jedes Jahr der Betriebszugehörigkeit ein halbes Monatsgehalt (brutto) des Arbeitnehmers angesetzt (vgl. § 1a Absatz 2 KSchG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit
Arbeitsrecht
Arbeitsvertrag
Abfindung eines Arbeitnehmers
Aufhebungsvertrag
Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Kündigungsschutz
Sozialauswahl
Weiterbeschäftigungsanspruch
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Norm:
§ 9 KSchG
§ 10 KSchG