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Aufschiebende Wirkung

Vollzugshemmung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen belastende Verwaltungsakte.
Sie ist in § 80 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt.

Grundsätzlich muss der Betroffene einen rechtswidrigen Verwaltungsakt, den eine Behörde gegen ihn erlassen hat auch befolgen, wenn er rechtswidrig ist (Ausnahme: Nichtigkeit des Verwaltungsaktes).
Sobald er jedoch gegen den Verwaltungsakt Widerspruch oder Anfechtungsklage erhebt, tritt - bis auf im Gesetz geregelte Ausnahmen - die aufschiebende Wirkung ein (Suspensiveffekt).

Durch die aufschiebende Wirkung ist es der Behörde verboten, den erlassenen Verwaltungsakt zu vollziehen (Vollstreckungs- und Vollzugshemmung).
Sie darf insbesondere nicht:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Widerspruch oder der Anfechtungsklage oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der für die Berufung vorgeschriebenen Begründungsfrist. Das Oberverwaltungsgericht (OVG) kann jedoch anordnen, dass die aufschiebende Wirkung auch für das Berufungsverfahren andauert (§ 80b VwGO).

Die aufschiebende Wirkung ist in den in § 80 Absatz 2 VwGO genannten Fällen ausgeschlossen, da ein überwiegendes Interesse an der baldigen Verwirklichung des Verwaltungsaktes besteht:

Wurde die sofortige Vollziehung von der Behörde angeordnet, besteht eine aufschiebende Wirkung auch dann nicht, wenn sie die Anordnung unrechtmäßig erfolgte.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist von der Behörde zu begründen.

Ohne aufschiebende Wirkung kann die Behörde den Verwaltungsakt schon vor seiner Bestandskraft vollziehen, insbesondere auch Zwangsmittel einsetzen.

Praxistipp:

Besteht ausnahmsweise keine aufschiebende Wirkung, kann der Betroffene im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag ab, so kann dagegen eine Beschwerde beim OVG erhoben werden (§ 146 VwGO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anfechtungsklage
Aufenthaltstitel
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Aussetzungsinteresse
Baugenehmigung
Beschwerde
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Rechtskraft
Suspensiveffekt
Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Vollzugsinteresse
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Zwangsmittel

Norm:
§ 80 VwGO


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