Verpflichtung einer Person zur Überwachung der Handlungen einer anderen Person.
Voraussetzung ist, dass ein Aufsichtsbedarf besteht.
Der Aufsicht bedürfen:
Die Verpflichtung kann sich aus Vertrag oder Gesetz ergeben.
Gesetzlich verpflichtet sind:
Die Aufsichtspflicht umfasst die Beaufsichtigung zur Abwendung von Schäden
zum Schutz des Kindes und Dritter.
Aufsichtspflichtige dürfen deshalb auch den Umgang mit Dritten bestimmen
(und untersagen).
Der konkrete Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach:
Vor allem im Straßenverkehr werden an die Aufsichtspflicht der Eltern hohe Anforderungen gestellt. Die korrekte Beaufsichtigung von Kindern im Straßenverkehr wird nicht schon dadurch erreicht, dass die Eltern das Kind auf die Gefahren hinweisen und vorbereiten. Das gilt vor allem für Kinder im Vorschulalter, da diese zu spontanem Verhalten neigen.
Eine Verletzung dieser Pflicht kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben.
Grundsätzlich muss der Aufsichtspflichtige den Schaden ersetzen, den die unter seiner Aufsicht stehende Person einem Dritten zufügt (§ 832 Satz 1 BGB). Nur wenn er konkret und umfassend darlegen und beweisen kann, dass er das Notwendige zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht unternommen hat (Exkulpation), ist er von der Schadensersatzpflicht befreit.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Deliktsfähigkeit
Exkulpation
Haftung für Kinder
Haftung von Kindern
Minderjährigenhaftungsbeschränkung
Minderjährigkeit
Mitverschulden
Mündel
Pflegekind
Privathaftpflichtversicherung
Schadensersatz
Sorgerecht
Unterlassungsdelikt
Vormund
Vormundschaft
Norm:
§ 1626 BGB
§ 1631 BGB
§ 1800 BGB
§ 1915 BGB
§ 14 BBiG