Organ einer wirtschaftlich ausgerichteten juristischen Person des Privatrechts, dem insbesondere die Überwachung der Geschäftsführung obliegt.
Gesetzlich vorgeschrieben ist der Aufsichtsrat ist bei jeder:
Darüber hinaus kann bei einer GmbH auch im Gesellschaftsvertrag die Bildung eines Aufsichtsrates vereinbart werden.
Im Fall einer Aktiengesellschaft besteht der Aufsichtsrat aus mindestens drei oder einer größeren, durch drei teilbaren Anzahl natürlicher Personen - maximal 21. Je nach Größe des Unternehmens sind Aktionäre und Arbeiter in den Aufsichtsrat zu wählen. Wählbarkeit besteht nur unter bestimmten persönlichen Voraussetzungen, die § 100 AktG enthält. Den Mitgliedern wird in den meisten Fällen eine Vergütung zugebilligt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Genossenschaft (eG)
Aktiengesellschaft (AG)
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
Vorstand
Norm:
§ 95 AktG
§ 287 AktG
§ 9 GenG