Sinnliche Wahrnehmung durch eine Person zur Feststellung von Tatsachen.
Augenschein bedeutet dabei aber nicht nur betrachten. Jegliche Sinneswahrnehmung (Sehen, Hören, Riechen, Schmecken, Fühlen) wird hierunter verstanden.
Der Augenschein ist in allen Verfahrens- und Prozessordnungen geregelt.
Besondere Form ist der richterliche Augenschein, der nach allen Gerichtsordnungen zulässiges Beweismittel (Strengbeweis) ist.
Der Augenscheinsbeweis besteht darin, dass sich der Richter oder ein von ihm
beauftragter Dritter durch die sinnliche Wahrnehmung einen Eindruck von der
Existenz eines Menschen oder der Beschaffenheit einer Sache verschafft, die
Lage von Gegenständen feststellt oder die Verhaltensweise eines Menschen
beobachtet.
Das alles kann auch außerhalb des Gerichtssaals stattfinden (z. B.
die Besichtigung eines Tatortes).
Auch Vorgänge und Experimente können Gegenstand des Augenscheinsbeweises
sein (z.B. Fahrversuche, die Rekonstruktion des Tatverlaufs).
Selbst die Obduktion fällt hierunter.
Typische Augenscheinsgegenstände sind:
Das Gericht kann zur Inaugenscheinnahme einen Sachverständigen hinzuziehen (§ 372 Absatz 1 ZPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beweis
Beweislast
Beweismittel
E-Mail
Hauptverhandlung
Obduktion
Norm:
§ 15 FGG
§ 81 FGO
§ 118 SGG
§ 86 StPO
§ 96 VwGO
§ 26 VwVfG
§ 371 ZPO