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Auseinandersetzung

Verfahren zur Auflösung von gemeinschaftlichem Vermögens einer Personenmehrheit.

Durch die Auseinandersetzung wird die Gemeinschaft beendet.
Die gemeinsamen Verbindlichkeiten der Personenmehrheit werden getilgt.
Überschüsse werden an die Beteiligten nach ihren Anteilen verteilt, entweder durch Teilung in Natur (§ 752 BGB) oder durch Verkauf des gemeinschaftlichen Gegenstandes und Teilung des Erlöses (§ 753 BGB).

Neben den Regelungen für die Bruchteilsgemeinschaft im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 752 - 757 BGB) bestehen besondere Regelungen für:

Im Gesellschaftsrecht wird die Auseinandersetzung meist als Liquidation oder Abwicklung bezeichnet.
Hier hat der Gesetzgeber für jede Gesellschaftsform - sowohl Personengesellschaften als auch Kapitalgesellschaften - besondere Regelungen getroffen, so für:

Praxistipp:

Häufig wird für die Auseinandersetzung eine besondere Person beauftragt (Testamentsvollstrecker, Liquidator).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bruchteilsgemeinschaft
Erbengemeinschaft
Gesamthandsgemeinschaft
Gesellschaftsrecht
Gütergemeinschaft
Kapitalgesellschaft
Personengesellschaft
Teilungsversteigerung
Verein/ rechtsfähiger

Norm:
§ 730 BGB
§ 752 BGB


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