Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen hat.
Sie ist von der Widerspruchsbehörde zu unterscheiden, wobei Ausgangs- und
Widerspruchsbehörde im Einzelfall durchaus identisch sein können (§ 73
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO).
Bevor ein Betroffener gegen einen ihn belastenden Bescheid der Behörde, klagen kann, muss er - bis auf wenige im Gesetz genannte Ausnahmefälle - Widerspruch gegen den Verwaltungsakt erheben. Tut er das nicht und klagt ohne vorherigen Widerspruch, weist das Gericht die Klage als unzulässig ab.
Der Widerspruch ist grundsätzlich bei der Ausgangsbehörde zu erheben
(§ 70 Satz 1 VwGO).
Zulässig ist aber auch die Einlegung bei der Widerspruchsbehörden
(§ 70 Satz BGB).
Durch den Widerspruch wird die Ausgangsbehörde verpflichtet, Recht- und
Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes nochmals zu prüfen.
Hilft sie dem Widerspruch nicht ab, muss die Widerspruchsbehörde über
den Widerspruch entscheiden und einen Widerspruchsbescheid erlassen.
Auch wenn der Widerspruch unmittelbar bei der Widerspruchsbehörde erhoben wird, muss diese der Ausgangsbehörde - soweit nicht beide identisch sind - vor ihrer Entscheidung Gelegenheit geben, dem Widerspruch zu prüfen und abzuhelfen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Aufschiebende Wirkung
Suspensiveffekt
Verwaltungsakt
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbefugnis
Widerspruchsbehörde
Widerspruchsform
Widerspruchsfrist
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 70 VwGO