Rechtlicher Anspruch auf Mitteilung bestimmter Umstände.
Besondere Form des Auskunftsanspruchs ist die Rechenschaftspflicht.
Der Auskunftsanspruch dient meist nur als Hilfsmittel zur Durchsetzung anderer Ansprüche, die aber der Kenntnis der begehrten Informationen bedürfen.
Ein Auskunftsanspruch besteht sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht,
wenn er sich konkret aus Vertrag oder Gesetz ergibt.
Daneben erkennt die Rechtsprechung aus dem Grundsatz von Treu und Glauben einen
allgemeinen Auskunftsanspruch an, wenn innerhalb einer Sonderverbindung ein
Beteiligter entschuldbar über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen
ist und der andere die erforderliche Auskunft ohne Aufwand geben kann.
Der Hauptfall des Auskunftsanspruchs ist in § 260 des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Er behandelt alle Auskunftsansprüche zu einer Mehrheit von Gegenständen
(Bestand).
Hierzu zählen beispielsweise die Auskunftsansprüche des:
Die Auskunft hat in diesen Fällen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses
zu erfolgen.
Besteht dabei Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen
Sorgfalt aufgestellt ist, hat der Verpflichtete bei nicht unbedeutenden Angelegenheiten
auf Kosten des Berechtigten eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, dass
er den Bestand nach bestem Wissen angegeben hat.
Neben den Auskunftsansprüchen über den Bestand kennt das Gesetz eine Vielzahl weiterer Auskunftsansprüche, die vor allem auf einer vertraglichen Beziehung beruhen:
Im Verwaltungsrecht bestehen verschiedene Auskunftsansprüche gegenüber Behörden (z. B. nach § 25 Satz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVfG)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Akteneinsicht
Anspruch
Auskunftspflicht/ behördliche
Auskunftsverweigerungsrecht
Eidesstattliche Versicherung
Informationsfreiheit
Leistungsklage
Realakt
Norm:
§ 260 BGB
§ 261 BGB