Pflicht jeder Behörde, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und Pflichten zu erteilen.
Die Auskunftspflicht ist Teil der Fürsorgepflicht der Behörde gegenüber
den direkt Beteiligten im allgemeinen Verwaltungsverfahren.
Rechtlich verbindlich ist die Pflicht in § 25 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(VwVfG) des Bundes und den entsprechenden Landesgesetzen geregelt.
Die Auskunftspflicht ist in mehrerer Hinsicht begrenzt:
Der konkrete Umfang der zu erteilenden Auskunft richtet sich nach dem Empfängerhorizont
der Beteiligten und der Komplexität der Sachlage.
Die Behörde muss soweit Informationen geben, dass der Beteiligte seine
Rechte aus dem konkreten Verwaltungsverfahren effektiv wahrnehmen und seine
Pflichten erfüllen kann.
Allerdings muss sie bestehende Vorschriften zur Geheimhaltung und zum Datenschutz
beachten.
Wenn Beteiligte gegensätzliche Interessen verfolgen, darf die Behörde nicht einseitig beraten, da sie sich sonst dem Verdacht der Parteilichkeit (§ 21 VwVfG) aussetzt.
In der Regel wird eine Auskunft nur dann erteilt, wenn ein Beteiligter die
Behörde darum gebeten hat.
Kennt jemand jedoch die für die Verfolgung seiner Rechte wesentlichen Vorschriften
nicht oder hat er aus Unerfahrenheit oder Unkenntnis gar kein Problembewusstsein
und kann daher nicht um Auskunft bitten, muss die Behörde den Beteiligten
über seine Rechte und Pflichten im Verfahren belehren (Beratungspflicht).
Neben der allgemeinen Pflicht nach § 25 Satz 1 VwVfG sind spezielle Auskunftsansprüche
vielerorts im Verwaltungsrecht anzutreffen.
Soweit eine Pflicht zur Auskunft nicht besteht, hat jeder bei berechtigtem Interesse
Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde über sein
Begehr.
Wird eine Auskunft erteilt, muss sie richtig, vollständig und klar sein, unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht oder nicht.
Eine fehlerhafte oder unterlassene Auskunft führt zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn sich die Verletzung der Pflicht auf den Verwaltungsakt ausgewirkt hat.
Wird die Auskunftspflicht von einer Behörde schuldhaft verletzt, kann der Betroffene einen Amtshaftungsanspruch geltend machen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Akteneinsicht
Amtshaftung
Auskunftsanspruch
Beratungspflicht/ behördliche
Ermessen
Informationsfreiheit
Rechtswidrigkeit
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Zuständigkeit einer Behörde
Norm:
§ 25 VwVfG