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Auslieferung

Aushändigung eines wegen einer Straftat Verurteilten oder eines Verdächtigen von dessen Aufenthaltsstaat an einen anderen Staat, in dem die Straftat verfolgt wird.
Sie ist eine Form der internationalen Rechtshilfe.

Laut Grundgesetz (Art. 16 Absatz 2 Satz 1 GG) darf "kein Deutscher ... an das Ausland ausgeliefert werden". Allerdings ergänzt Art. 16 Absatz 2 Satz 2 GG: "Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind."
Eine solche Regelung trifft das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG).

Die Auslieferung erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Verfolgungsstaates.

Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der die Auslieferung wünscht, rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt werden.
Drohen dem Betroffenen im Ausland eine politische, rassische oder religiöse Verfolgung, menschenunwürdige Behandlung, insbesondere Folter oder gar die Todesstrafe, ist die Auslieferung unzulässig.

Ferner wird verlangt, dass:

Die Auslieferung ist aber möglich, wenn der Auszuliefernde bereits im Ausland wegen derselben Tat bestraft wurde.
Soweit es um eine Auslieferung zur Vollstreckung geht, müssen mindestens vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sein.

Über die Auslieferung wird in einem besonderen Bewilligungsverfahren durch das zuständige Oberlandesgericht entschieden (§ 12 IRG).

Zum Zwecke der Auslieferung kann auch die Auslieferungshaft angeordnet werden.

Praxistipp:

Im Bereich der Europäischen Union (EU) wird das Auslieferungsverfahren durch den so genannten "Europäischen Haftbefehl" für einen Katalog von 32 Straftaten verkürzt und vereinfacht.
Die erste gesetzliche Umsetzung in Deutschland ist allerdings 2005 am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gescheitert (Beschluss des BVerfG vom 04.07.2005, Aktenzeichen: BvR 283/05). Am 2. August 2006 trat das Gesetz nach Überarbeitung erneut in Kraft, wobei die Kritikpunkte des BVerfG berücksichtigt sein sollen. Auch andere EU-Länder, beispielsweise Polen, haben verfassungsrechtliche Probleme bei der Umsetzung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abschiebung
Ausweisung
Europäische Union
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Oberlandesgericht
Internationaler Strafgerichtshof
Staatsangehörigkeit

Norm:
Art. 16 GG
§ 2 IRG


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