Aushändigung eines wegen einer Straftat Verurteilten oder eines Verdächtigen
von dessen Aufenthaltsstaat an einen anderen Staat, in dem die Straftat verfolgt
wird.
Sie ist eine Form der internationalen Rechtshilfe.
Laut Grundgesetz (Art. 16 Absatz 2 Satz 1 GG) darf "kein Deutscher ...
an das Ausland ausgeliefert werden". Allerdings ergänzt Art. 16 Absatz
2 Satz 2 GG: "Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslieferungen
an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder an einen internationalen
Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind."
Eine solche Regelung trifft das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen (IRG).
Die Auslieferung erfolgt in der Regel nur auf Antrag des Verfolgungsstaates.
Voraussetzung ist, dass in dem Staat, der die Auslieferung wünscht, rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt werden.
Drohen dem Betroffenen im Ausland eine politische, rassische oder religiöse
Verfolgung, menschenunwürdige Behandlung, insbesondere Folter oder gar die Todesstrafe,
ist die Auslieferung unzulässig.
Ferner wird verlangt, dass:
Die Auslieferung ist aber möglich, wenn der Auszuliefernde bereits im
Ausland wegen derselben Tat bestraft wurde.
Soweit es um eine Auslieferung zur Vollstreckung geht, müssen mindestens
vier Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken sein.
Über die Auslieferung wird in einem besonderen Bewilligungsverfahren durch das zuständige Oberlandesgericht entschieden (§ 12 IRG).
Zum Zwecke der Auslieferung kann auch die Auslieferungshaft angeordnet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschiebung
Ausweisung
Europäische Union
Grundgesetz (GG)
Grundrechte
Oberlandesgericht
Internationaler Strafgerichtshof
Staatsangehörigkeit
Norm:
Art. 16 GG
§ 2 IRG