Einseitiges öffentliches Versprechen, für eine Handlung oder das Herbeiführen eines bestimmten Erfolges einen bestimmten Vorteil zu gewähren.
Sie ist in den Paragrafen 657 bis 61a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Die Auslobung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft.
Durch seine einseitige Willenserklärung ist der Erklärende verbindlich
verpflichtet, die ausgelobte Belohnung an den zu erbringen, der die geforderte
Handlung erbracht wird.
Dazu muss derjenige, der die geforderte Handlung erbringt, nicht einmal Kenntnis
von der Auslobung haben.
Für die Auslobung notwendig ist stattdessen, dass der Auslobende seinen
Willen gegenüber einen unbestimmten Personenkreis öffentlich kundgetan
hat (z. B. durch Zeitungsannonce, Postwurfsendung, Plakatanschlag)
So stellt zum Beispiel der Anschlag an einen Baum "Wer meine Katze findet,
erhält 50 Euro" eine rechtsverbindliche Auslobung dar.
Sind mehrere Personen an der geforderten Handlung beteiligt, gilt:
Besondere Formen der Auslobung sind das Preisausschreiben (§ 661 BGB) und die Gewinnzusage (§ 661a BGB)
Die Auslobung ist bis zur Vornahme der Handlung jederzeit widerruflich (§ 658 Absatz 1 BGB), wenn der Widerruf in der gleichen Form wie die Auslobung erfolgt.
Die Auslobung kann mit einer Frist versehen werden, innerhalb derer die Handlung erbracht werden muss (§ 658 Absatz 2 BGB). Dann erlischt die Verpflichtung mit Ablauf der Frist, ohne dass es eines Widerrufs bedarf.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gewinnzusage
Preisausschreiben
Schuld
Schuldrecht
Schuldverhältnis
Willenserklärung
Norm:
§ 657 BGB