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Ausschlagung der Erbschaft

Gesetzliche Möglichkeit der Ablehnung der Erbschaft.

Die Ausschlagung ist - zusammen mit der Annahme - in einem eigenen Abschnitt des fünften Buches (Erbrecht) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt (§§ 1942 - 1965 BGB).

Mit dem Tod des Erblassers geht die Erbschaft per Gesetz auf den oder die Erben über (Universalsukzession).
Dazu bedarf es keiner Erklärung des Erben.

Der Erbe hat jedoch die Möglichkeit, durch eigene Willenserklärung die Erbenstellung rückwirkend wieder zu beseitigen, nämlich mittels Ausschlagung.
Das gilt sowohl für den gesetzlichen Erben, als auch den vom Erblasser eingesetzten Erben.

Ausschlagen kann der Erbe nur, wenn er noch nicht die Annahme der Erbschaft erklärt hat (vorläufiger Erbe).

Um die Erbschaft auszuschlagen, muss der Erbe innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls die Ausschlagung erklären.
Hat der Erblasser zuletzt nur im Ausland gewohnt, beträgt die Frist sechs Wochen.

Das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist gilt als schlüssige Annahme, die - wie die ausdrückliche Annahme - wiederum innerhalb einer weiteren Frist von sechs Wochen beziehungsweise sechs Monaten angefochten werden kann, beginnend ab Kenntnis vom Anfechtungsgrund.

Die Ausschlagung ist nur gültig, wenn sie in der richtigen Form abgegeben wird.
Dazu muss sie gegenüber dem Nachlassgericht erklären, und zwar entweder mündlich zur Niederschrift oder schriftlich in öffentlich beglaubigter Form.

Ist der Erbe geschäftsunfähig, so kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Erbschaft ausschlagen.
Erforderlich ist außerdem die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts (§§ 1643 Absatz 2, 1822 Nr. 2, 1908i, 1915 BGB).

Unzulässig ist es:

Ist die Erbschaft wirksam ausgeschlagen, folgt daraus:

Praxistipp:

Die Anfechtung der Ausschlagung erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen zur Anfechtung von Willenserklärungen (§§ 119, 123 BGB). So liegt beispielsweise ein Anfechtungsgrund in Form des Irrtums über eine verkehrswesentliche Eigenschaft (§ 119 Absatz 2 BGB) vor, wenn der Ausschlagende von einer Überschuldung des Nachlasses ausgegangen ist, weil ihm erhebliche Teile des Erbes unbekannt waren und er nicht nur einem Irrtum über den Wert des Nachlasses unterlag.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anfechtung von Willenserklärungen
Annahme der Erbschaft
Bedingung
Befristung
Beglaubigung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erbe
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft
Erbverzicht
Ersatzerbe
Geschäftsfähigkeit
Nachlassgericht
Universalsukzession
Vormundschaftsgericht
Willenserklärung

Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht

Norm:
§ 1942 BGB
§ 1944 BGB


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