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Ausschließung von Richtern

Kraft Gesetzes eintretende Unfähigkeit, das Richteramt in einem bestimmten Verfahren auszuüben.

Ein Richter muss sich Vorliegen bestimmter Ausschließungsgründe kraft Gesetzes vom Verfahren fern halten.

Die Ausschließung bedarf - anders als die Ablehnung - keines Antrags und keiner gerichtlichen Entscheidung.
Ein Ausschließungsgrund berechtigt jedoch zu einem Ablehnungsgesuch.

Die Ausschließungsgründe sind in den jeweiligen Verfahrens- und Prozessordnungen geregelt.

Im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess ist der Richter ausgeschlossen:

Im Strafprozess gilt die Ausschließung des Richters, wenn er:

Die Vorschriften gelten entsprechend für:

Praxistipp:

Hat der ausgeschlossenen Richter bei einer Entscheidung mitgewirkt, so ist diese nicht nichtig, aber anfechtbar. Die Mitwirkung stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§§ 338 Nr. 2 StPO, 551 Nr. 2 ZPO).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter
Rechtspfleger
Rechtswidrigkeit
Revision
Schöffen
Strafprozess
Urkundsbeamter
Zivilprozess

Norm:
§ 51 FGO
§ 60 SGG
§ 22 StPO
§ 54 VwGO
§ 41 ZPO


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