Ausschließung von Richtern
Kraft Gesetzes eintretende Unfähigkeit, das Richteramt in einem bestimmten
Verfahren auszuüben.
Ein Richter muss sich Vorliegen bestimmter Ausschließungsgründe
kraft Gesetzes vom Verfahren fern halten.
Die Ausschließung bedarf - anders als die Ablehnung - keines Antrags
und keiner gerichtlichen Entscheidung.
Ein Ausschließungsgrund berechtigt jedoch zu einem Ablehnungsgesuch.
Die Ausschließungsgründe sind in den jeweiligen Verfahrens- und
Prozessordnungen geregelt.
Im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess ist der Richter
ausgeschlossen:
- in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei
in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen
steht
- in Sachen seines Ehegatten oder Lebenspartners, auch wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft
nicht mehr besteht
- in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert,
in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad
verschwägert ist oder war
- in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei
bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt
ist oder gewesen ist
- in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist
- in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug, im schiedsrichterlichen
Verfahren oder im Verwaltungsverfahren (§ 54 Absatz 2 VwGO, § 60 Absatz 2
SGG, § 51 Absatz 2 FGO) bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt
hat
Im Strafprozess gilt die Ausschließung des Richters, wenn er:
- selbst durch die Straftat verletzt ist
- Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten oder des
Verletzten ist oder gewesen ist
- mit dem Beschuldigten oder mit dem Verletzten in gerader Linie verwandt
oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis
zum zweiten Grad verschwägert ist oder war
- in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als
Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger tätig gewesen ist
- in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist
Die Vorschriften gelten entsprechend für:
- Rechtspfleger (§ 10 RPflG)
- Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (§ 31 Absatz 1 StPO, § 49 ZPO)
- Schöffen und Protokollführer (§ 31 Absatz 1 StPO)
Praxistipp:
Hat der ausgeschlossenen Richter bei einer Entscheidung mitgewirkt, so ist
diese nicht nichtig, aber anfechtbar. Die Mitwirkung stellt einen absoluten
Revisionsgrund dar (§§ 338 Nr. 2 StPO, 551 Nr. 2 ZPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Berufsrichter
Ehrenamtliche Richter
Rechtspfleger
Rechtswidrigkeit
Revision
Schöffen
Strafprozess
Urkundsbeamter
Zivilprozess
Norm:
§ 51 FGO
§ 60 SGG
§ 22 StPO
§ 54 VwGO
§ 41 ZPO
Antwort direkt vom
Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).