Außenbereich
Bauplanungsrecht: Bereich eines Gemeindegebiets, der außerhalb im Zusammenhang
bebauter Ortsteile liegt und für den kein Bebauungsplan vorhanden ist.
Das Gegenstück bildet der Innenbereich.
Außenbereich ist nicht gleichzusetzen mit freier Landschaft. Ein im Zusammenhang
bebauter Ortsteil setzt voraus, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der
Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen
Siedlungsstruktur ist. Kleingartengelände fallen nicht darunter, weil es
sich nicht um Gebäude handelt, die zumindest teilweise dem ständigen
Aufenthalt von Menschen dienen.
Im Außenbereich soll grundsätzlich nicht gebaut werden. Bauen im
Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht
entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
sich um ein "privilegiertes Vorhaben" handelt, wenn es also:
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten
Teil der Betriebsfläche einnimmt
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient
- der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen,
Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen
Betrieb dient,
- wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen
Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur
im Außenbereich ausgeführt werden soll
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen
Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient
- der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient
Bauvorhaben, die nicht den oben genannten Kategorien unterfallen, können
im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche
Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor,
wenn das Vorhaben:
- den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht
- den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere
des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht
- schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt
wird
- unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen,
für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder
Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert
- Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes,
des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren
Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet
- Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt
oder die Wasserwirtschaft gefährdet
- die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten
lässt
Praxistipp:
Selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, so ist es
immer in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige
Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Baugenehmigung
Bauplanungsrecht
Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
Immissionen
Innenbereich
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2
Norm:
§ 35 BauGB
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