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Außenbereich

Bauplanungsrecht: Bereich eines Gemeindegebiets, der außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile liegt und für den kein Bebauungsplan vorhanden ist.
Das Gegenstück bildet der Innenbereich.

Außenbereich ist nicht gleichzusetzen mit freier Landschaft. Ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil setzt voraus, dass die vorhandene Bebauung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit erweckt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Kleingartengelände fallen nicht darunter, weil es sich nicht um Gebäude handelt, die zumindest teilweise dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen.

Im Außenbereich soll grundsätzlich nicht gebaut werden. Bauen im Außenbereich ist nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es sich um ein "privilegiertes Vorhaben" handelt, wenn es also:

Bauvorhaben, die nicht den oben genannten Kategorien unterfallen, können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben:

Praxistipp:

Selbst wenn das Vorhaben im Außenbereich zulässig ist, so ist es immer in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Baugenehmigung
Bauplanungsrecht
Bebauungsplan
Flächennutzungsplan
Immissionen
Innenbereich

Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2

Norm:
§ 35 BauGB


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