Einseitige Beendigung eines Dauerschuldverhältnisses für die Zukunft ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist.
Die außerordentliche Kündigung wird auch Kündigung aus wichtigem
Grund bezeichnet.
Da sie in der Regel fristlos erfolgt, wird sie auch mit dem Begriff "fristlose
Kündigung" gleichgesetzt. Sie kann jedoch auch mit einer so genannten
Auslauffrist verbunden sein,
Allgemein ist die außerordentliche Kündigung in § 314
des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Für bestimmte Vertragsarten bestehen jedoch spezielle Regelungen.
Eine außerordentliche Kündigung ist sowohl bei zeitlich befristeten als auch bei unbefristeten Dauerschuldverhältnissen (z. B. Miete, Versicherungsvertrag) möglich.
Zur außerordentlichen Kündigung bedarf es - anders als bei der ordentlichen
Kündigung - eines ausreichenden Kündigungsgrundes.
Ein solcher liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände
des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung beziehungsweise
bis zur nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit unzumutbar ist. Deshalb
muss sie auch zeitnah nach Kenntnis vom Kündigungsgrund erfolgen (§ 314
Absatz 2 BGB). In den meisten Fällen ist sie nur wirksam, wenn zuvor eine
Abmahnung erfolgt ist.
Am bekanntesten ist die außerordentliche Kündigung von Mietverträgen
(§ 543 BGB) und Arbeitsverträgen (§ 626 BGB).
Vor allem bei Arbeitsverträgen bestehen jedoch zahlreiche Besonderheiten.
Formale Anforderungen an die außerordentliche Kündigung eines Arbeitsvertrages:
Voraussetzungen für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsertrages:
Als wichtiger Grund anerkannt sind beispielsweise schwere Beleidigung, unbegründete Arbeitsverweigerung, Werksdiebstahl und sexuelle Belästigung.
Unzumutbar ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Einzelfall nur, wenn ein Erfolg versprechendes milderes Mittel (Abmahnung) nicht in Betracht kommt und die Kündigung muss verhältnismäßig ist. Dabei sind auch die bisherige Dauer des Arbeitsverhältnisses, die Höhe des Verschuldens und die Folgen des Verhaltens des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Entscheidend ist die Prognose: Es geht nicht nur darum, was bereits geschehen ist, sondern darum, ob die Zusammenarbeit in der Zukunft unzumutbar ist.
Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigende von den zur Kündigung berechtigenden Tatsachen Kenntnis erhält. Mit Ablauf der Frist verfällt das Recht zur außerordentlichen Kündigung. Unbenommen dessen kann jedoch eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.
Der Gekündigte kann verlangen, dass ihm die Kündigungsgründe unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden (§ 626 Absatz 2 Satz 3 BGB).
Der Arbeitnehmer kann gegen die außerordentliche Kündigung eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben.
Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann nach § 140 BGB in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, wenn eine unwirksame außerordentliche Kündigung gegeben ist und zudem der mutmaßliche Wille zu einer ordentlichen Kündigung erkennbar ist. So kann es beispielsweise sein, dass eine Beschäftigung bis zur theoretischen ordentlichen Kündigung zwar zumutbar, eine Beschäftigung darüber hinaus aber unzumutbar ist. Für den Kündigenden empfiehlt es sich deshalb, neben der außerordentlichen Kündigung vorsorglich die ordentliche Kündigung auszusprechen.
siehe hierzu auch:
Fachbeitrag:
Außerordentliche Kündigung
Lexikon:
Abmahnung eines Arbeitnehmers
Arbeitsvertrag
Berufsausbildungsverhältnis
Betriebsbedingte Kündigung
Dauerschuldverhältnis
Dienstvertrag
Kündigung
Kündigungsschutz
Mietvertrag
Personenbedingte Kündigung
Verhaltensbedingte Kündigung
Schuldrecht
Versicherungsvertrag
Wichtiger Grund
Ratgeber:
Kündigung Teil 1
Kündigung Teil 2
Kündigungsschutzklage
Mietvertrag über Wohnraum Teil 3
Norm:
§ 314 BGB
§ 543 BGB
§ 569 BGB
§ 626 BGB