Behördliche oder gerichtliche Entscheidung, die die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt anordnet oder wiederherstellt.
Der Adressat eines Verwaltungsaktes, dessen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann - grundsätzlich wahlweise - Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde oder Anordnung beziehungsweise Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht beantragen.
Der Antrag ist zulässig, wenn:
Der Antrag ist begründet, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse des Antragstellers auf eine Aussetzung der Vollziehung (Aussetzungsinteresse) das öffentliche Interesse an einem (sofortigen) Vollzug des Verwaltungsaktes (Vollzugsinteresse) überwiegt. Das ist vor allem der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wenn der Erfolg des Antragstellers bei der Klage wahrscheinlicher ist, als der Misserfolg.
Sowohl formelle als auch materiell-rechtliche Fehler können eine Aussetzung
begründen.
Beispiele:
Durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung / Aussetzung der sofortigen Vollziehung wird der Vollzug des Verwaltungsaktes gehemmt (Suspensiveffekt).
Behördlich ist sowohl die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat (Ausgangsbehörde) als auch die Widerspruchsbehörde zur Entscheidung befugt.
Das Gericht (Gericht der Hauptsache) entscheidet über den Antrag in einem Beschluss, der mit der Beschwerde angefochten werden kann.
Eine besondere Regelung besteht für die Forderung von öffentlichen Abgaben und Kosten. Hier muss immer zuerst die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei der Behörde beantragt werden, bevor ein Gericht angerufen wird. Die Aussetzung soll erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte und die sofortige Vollziehung nicht durch überwiegend öffentliche Interessen geboten ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Ausgangsbehörde
Aussetzungsinteresse
Aufschiebende Wirkung
Gericht der Hauptsache
Verwaltungsakt
Suspensiveffekt
Vollzugsinteresse
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Widerspruchsbehörde
Norm:
§ 80 VwGO