Interesse des Adressaten eines Verwaltungsaktes an der Aussetzung der sofortigen
Vollziehung.
Ihm steht das Vollzugsinteresse gegenüber.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der angegriffene Verwaltungsakt bis zur Entscheidung über den Widerspruch oder die Anfechtungsklage zumindest nicht vollzogen werden darf, die Behörden können aus ihm in dieser Zeit keine Rechte herleiten (Suspensiveffekt). Dem Rechtssuchenden soll bis zur Entscheidung keine Nachteile entstehen.
Die aufschiebende Wirkung kann jedoch gesetzlich, gerichtlich oder durch Anordnung der Behörde (Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit) ausgeschlossen werden.
Besteht keine aufschiebende Wirkung, kann der Anfechtungsberechtigte im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten die Anordnung bzw. Widerherstellung
der aufschiebenden Wirkung beantragen.
Dem Antrag ist stattzugeben, wenn das Vollzugsinteresse der Behörde nicht
gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Die
Nachteile eines verspäteten Vollzugs dürfen nicht größer
sein als die Vorteile eines sofortigen Vollzugs.
Jede Anordnung der sofortigen Vollziehung muss die Verwaltung begründen. Dabei muss das besondere öffentliche Interesse dargelegt werden, das im konkreten Einzelfall über das normale Interesse an der Vollziehung von Verwaltungsakten hinausgeht. Nichts sagende Floskeln, ein Hinweis auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes oder die reine Wiederholung der Gründe für den Erlass des Verwaltungsakts reichen hierfür nicht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Suspensiveffekt
Verwaltungsakt
Verwaltungsvollstreckung
Vollzugsinteresse
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Norm:
§ 80 VwGO