Herausnahme von Gegenständen aus der Insolvenzmasse auf Verlangen eines Dritten.
Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen
kann, dass ein Gegenstand im Besitz des Schuldners nicht zur Insolvenzmasse
gehört, ist kein Insolvenzgläubiger.
Ihm steht deshalb ein Anspruch auf Herausgabe des Gegenstandes gegen den Insolvenzverwalter
außerhalb des Insolvenzverfahrens zu, was § 47 des Insolvenzordnung
(InsO) bestimmt.
Die Aussonderung beruht also darauf, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, der Insolvenzverwalter den Gegenstand aber durch Besitz oder Inanspruchnahme zur Insolvenzmasse zählt (Massebefangenheit).
Das Aussonderungsrecht entspricht der Drittwiderspruchsklage in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 711 Zivilprozessordnung, ZPO).
Voraussetzungen für einen wirksamen Aussonderungsanspruch sind:
Das Sicherungseigentum berechtigt den Sicherungsgeber immer zur Aussonderung.
Der Sicherungsnehmer ist aber nur aussonderungsberechtigt, wenn es sich bei
dem Insolvenzschuldner nicht um den Sicherungsgeber handelt. Andernfalls - und
das ist die Regel - steht dem Sicherungsnehmer nur ein Absonderungsrecht zu
(§ 51 Nr. 1 InsO).
Der Aussonderungsberechtigte hat kein Recht, zur Besichtigung seiner Gegenstände gegen den Willen des Insolvenzverwalters dessen Geschäfts- bzw. Lagerräume zu betreten. Der Insolvenzverwalter ist aber zur vollständigen Auskunft verpflichtet.
Der Aussonderungsanspruch bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten (§47 S.2 InsO). Demnach kann der aussonderungsberechtigte Gläubiger seinen Anspruch nur im Rahmen der bürgerlich-rechtlichen Vorschriften verfolgen. Verweigert der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Anspruchs, so erfolgt die Durchsetzung nach dem allgemeinen Zivilprozessrecht.
Der Aussonderungsanspruch kann durch eine einstweilige Verfügung (z. B. durch Veräußerungs- oder Einziehungsverbot) gesichert werden.
Im Fall der Zwangsvollstreckung steht dem Aussonderungsberechtigten die Drittwiderspruchsklage nach §771 ZPO zu.
Ist ein Gegenstand, dessen Aussonderung hätte verlangt werden können, von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner oder nach der Eröffnung vom Insolvenzverwalter unberechtigt veräußert worden, so kann der Aussonderungsberechtigte gemäß § 48 InsO die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, soweit diese noch aussteht. Ist die Gegenleistung bereits erbracht, kann er ihre Herausnahme aus der Insolvenzmasse verlangen, soweit sie noch in der Masse unterscheidbar vorhanden ist (Ersatzaussonderung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absonderung
Anderkonto
Besitz
Dingliches Recht
Drittwiderspruchsklage
Eigentum
Eigentumsvorbehalt
Insolvenz
Insolvenzverwalter
Kreditsicherung
Ratgeber:
Regelinsolvenzverfahren
Norm:
§ 47 InsO
§ 48 InsO