Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen und diesen auf Verlangen einer zur Überprüfung berechtigten Person vorzulegen.
Die Ausweispflicht ist in § 1 Absatz 1 des Gesetzes über Personalausweise (PersAuswG) gesetzlich verankert.
Wer es unterlässt, einen Ausweis auf Verlangen einer zuständigen
Stelle vorzulegen, handelt ordnungswidrig.
Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Die Ausweispflicht umfasst nur die Pflicht, einen Ausweis zu besitzen, nicht
die Pflicht, einen Personalausweis bei sich zu führen.
Allerdings können die Ordnungsbehörden und die Polizei nach den Polizei-
und Ordnungsgesetzen der Länder unter bestimmten Voraussetzungen eine Person
festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise
nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Wer die Staatsgrenze aus oder nach Deutschland überqueren will, muss dagegen einen Pass mitführen (§ 1 Absatz 1 Passgesetz, PassG). Für immer mehr Länder wurde die Passpflicht jedoch abgeschafft oder der Personalausweis als Passersatz zugelassen.
Wer einen Reisepass besitzt, braucht keinen Personalausweis. Die Ausweispflicht kann auch durch den Reisepass erfüllt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Festhaltung/ polizeiliche
Geldbuße
Ordnungswidrigkeit
Polizei- und Ordnungsbehörden
Polizeirecht
Polizeitätigkeit/ präventive
Staatsangehörigkeit
Statusdeutsche
Norm:
§ 1 PersAuswG