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Ausweisung

Verwaltungsakt, der für einen Ausländer die Ausreise aus der Bundesrepublik anordnet, und ihm gleichzeitig die erneute Einreise untersagt.
Die rechtlichen Voraussetzungen einer Ausweisung sind in den §§ 53 bis 56 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) festgeschrieben.

Die Ausweisung bringt einen bestehenden Aufenthaltstitel zum Erlöschen, der Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet.
Gleichzeitig ist sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet strafbar (§ 95 Absatz 2 Nr.1 AufenthG).
Ein Ausländer, der ausgewiesen worden ist, darf nicht erneut ins Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten (§ 11 AufenthG).

Das AufenthG kennt drei Arten der Ausweisung:

Bei der Ermessensentscheidung über die Ausweisung sind vor allem zu berücksichtigen (§ 55 Absatz 3 AufenthG):

In bestimmten Fällen genießen Ausländer besonderen Ausweisungsschutz.
Das gilt vor allem für Ausländer, die:

Ausländer mit besonderem Ausweisungsschutz dürfen nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgewiesen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Abschiebung
Asyl
Aufenthaltstitel
Aufenthalterlaubnis
Niederlassungserlaubnis
Staatsangehörigkeit
Verwaltungsakt
Verwaltungsrecht

Norm:
§ 53 AufenthG


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