Straftat von geringer Bedeutung.
Der Begriff kommt im Gesetz zwar nicht vor, wird aber allgemein für so genannte
geringfügige Straftaten verwandt.
Darunter werden Straftaten verstanden, bei denen:
Liegen alle drei Voraussetzungen vor, kann die Staatsanwaltschaft gemäß § 153
der Strafprozessordnung (StPO) von der Verfolgung einer Straftat absehen oder
ein bereits bestehendes Verfahren einstellen.
In bestimmten Fällen ist die Zustimmung des Gerichts notwendig.
Nach der Anklageerhebung ist eine entsprechende Einstellung durch das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten möglich.
Häufig werden Bagatelldelikte "vorläufig eingestellt". Dabei wird die die Einstellung ist mit einer Auflage oder Weisung verbunden (§ 153a StPO). Erst wenn diese erfüllt werden, kann die Tat nicht mehr verfolgt werden. Andernfalls wird die vorläufige Einstellung wieder aufgehoben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anklage
Antragsdelikte
Einstellung des Strafverfahrens
Ermittlungsverfahren
Klageerzwingungsverfahren
Schuld
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Vergehen
Norm:
§ 153 StPO