Bahnreise
Beförderung von Personen und Reisegepäck durch Eisenbahnen, die dem öffentlichen
Verkehr dienen.
Die Rechtsgrundlagen für die Beförderung ergeben sich vor allem aus
dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) und der auf Grundlage von § 26
AEG vom Bundesverkehrsministerium mit Zustimmung des Bundesrates erlassenen
Eisenbahnverkehrsordnung (EVO).
Die Eisenbahnverkehrsordnung (EVO) enthält Bestimmungen zu Sicherheit im Eisenbahnverkehr,
zur Beförderung von Fahrgästen, zu Tarifen und zur Haftung eines Eisenbahnunternehmens.
Zusätzlich hat jedes Eisenbahnunternehmen noch eigene Beförderungsbedingungen
(BB). Die Beförderungsbedingungen legen fest, welche Rechte und Pflichten Verkehrsunternehmen
und Kunden haben. Sie sind vergleichbar mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB).
Die wichtigsten Besonderheiten für Bahnreisen:
- Öffentliche Verkehrsunternehmen sind zur Beförderung verpflichtet,
soweit Kapazitäten vorhanden sind, die Beförderungsbedingungen eingehalten
werden und vom Fahrgast keine besondere Gefahr ausgeht (§ 10 AEG,
§ 22 PBefG).
- Eine Entschädigung für Verspätungen ist ausgeschlossen (§ 17 Satz 1 EVO).
Allerdings gewähren die meisten Eisenbahnunternehmen in Deutschland auf
Kulanz Entschädigungen.
- Das Bahnunternehmen hat bei Ausfall oder verhinderter Weiterfahrt eines
Zuges, soweit möglich, für die Weiterbeförderung der Reisenden zu sorgen (§ 17
Satz 2 EVO).
Wer seinen Anschlusszug verpasst, kann nach den Beförderungsbedingungen
(BB) mit dem nächstfolgenden Zug zum Zielort weiterfahren, auch wenn dieser
teurer ist als der verspätete Zug. Er kann aber auch die Fahrt abbrechen und
sich den Preis für die verbleibende Reststrecke erstatten lassen oder ohne
Aufpreis zum Ausgangsbahnhof zurückfahren.
Bei Ausfällen und Verspätungen in der Nacht müssen unter Umständen
auch Taxifahrten und Übernachtungen übernommen werden.
- Bei Nichtgebrauch des gekauften Fahrscheins kann der Reisende diese auch
nach dem geplanten Reisedatum jederzeit gegen Rückerstattung des Fahrpreises
zurückgeben. Die Rückgabefrist endet 6 Monate nach dem Ablauf der
Geltungsdauer der Fahrkarte (§ 18 EVO). Jedoch hat die Bahn das Recht,
eine entsprechende Bearbeitungsgebühr zu erheben. In der Praxis sieht
es sogar so aus, dass nur ein bestimmter Betrag erstattet wird.
- Die Haftung der Bahn bei Unfällen innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik
regelt das Haftpflichtgesetz (HaftpflG) und ist in der Höhe begrenzt
(§§ 9, 10 HaftpflG).
Bei Reisen vom oder ins Ausland ergibt sich die Haftung aus dem Zusatzübereinkommen
zum Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnpersonen- und
Gepäckverkehr (COTIF, Anlage CIV).
Soweit die Bahnreise mit einer weiteren Leistung zusammen (z. B. Hotel, Flug)
gebucht wird, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
zum Reisevertrag.
Praxistipp:
Die Deutsche Bahn AG gewährt laut ihren Beförderungsbedingungen für
Personen Nr. 9 vom 1. Oktober 2004 bei Verspätungen ab 60 Minuten
eine Entschädigung in Höhe von 20 Prozent der Fahrtkosten für
die verspätete Einzelfahrt. Die Entschädigung erfolgt allerdings nur
in Form einer Gutscheinkarte, nicht in Bar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Flugreise
Reisevertrag
Schadensersatz
Norm:
§ 1 AEG
§ 1 EVO
§ 1 HaftpflG
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