Pflicht der Kreditinstitute, Vermögensverhältnisse ihrer Kunden gegenüber Dritten nicht zu offenbaren und das Recht, entsprechende Auskünfte über Kunden zu verweigern.
Das Bankgeheimnis ist als solches nicht rechtlich normiert.
Rechtliche Grundlagen finden sich jedoch:
In Nr. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der privaten Banken verpflichten sich die Banken zur Verschwiegenheit über alle kundenbezogenen Tatsachen, von denen sie Kenntnis erlangen.
Von dem Bankgeheimnis bestehen allerdings zahlreiche Ausnahmen.
Beispiele:
So ist auch gegenüber Finanzämtern das Bankgeheimnis nicht unmittelbar rechtlich geschützt. Es besteht eine Auskunftsverpflichtung, wenn durch den Steuerpflichtigen keine weitere Aufklärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Darüber hinaus können seit 1. April 2005 die Finanzämter unter bestimmten Voraussetzungen feststellen, bei welchen Kreditinstituten ein Steuerpflichtiger ein Konto unterhält.
Wird das Bankgeheimnis verletzt, ist der betroffene Kunde unter bestimmten Voraussetzungen zur fristlosen Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt und kann Schadensersatz verlangen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Datenschutz
Finanzbehörde
Girovertrag
Kreditinstitut
Steuergeheimnis
Norm:
§ 30a AO
§ 93 AO