Überwachung des gesamten Baugeschehens durch Behörden.
Die Bauaufsicht dient dazu, die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften
zur Erstellung eines Bauvorhabens und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen
Anordnungen zu gewährleisten und zu kontrollieren.
Sie vollzieht das öffentliche Bauplanungsrecht und das Bauordnungsrecht.
Sie ist Teil des Ordnungsrechts und dient der öffentlichen Gefahrenabwehr.
Die Bauaufsicht wird durch die Bauaufsichtsbehörden wahrgenommen.
Die Einrichtung der Bauaufsichtsbehörden ist im jeweiligen Landesrecht
geregelt.
In dem meisten Bundesländern sind mehrere Verwaltungsebenen mit der Bauaufsicht
betraut, die zueinander in einem Über-/ Unterordnungsverhältnis stehen.
Unterschieden wird zwischen der unteren, mittleren und obersten Bauaufsichtsbehörde.
In der Regel ist die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt) die untere Bauaufsichtsbehörde
(teilweise auch kreisfreie Städte oder große selbständige Städte). Sie wird
auch als Bauamt bezeichnet.
Zur Bauaufsicht zählen:
Werden Baurechtsverstöße festgestellt, so kann die Bauaufsichtsbehörde die zur Wiederherstellung baurechtskonformer Zustände erforderlichen Verfügungen erlassen und Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit treffen. Die einzelnen Befugnisse sind der Landesbauordnung des jeweiligen Bundeslandes geregelt (Bauordnungsverfügung).
In einigen Bundesländern darf ein Bauherr ein genehmigtes Gebäude erst dann in Betrieb nehmen, also beziehen und nutzen, wenn die schriftliche Abnahme der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorliegt. Entsprechende Hinweise sind gegebenenfalls in der Baugenehmigung enthalten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abrissverfügung
Baugenehmigung
Bauordnungsrecht
Bauplanungsrecht
Bauordnungsverfügung
Einstellungsverfügung/ baurechtliche
Nutzungsuntersagung/ bauordnungsrechtliche
Verhältnismäßigkeit
Zuständigkeit einer Behörde
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2