Freiwillig übernommene Verpflichtung eines Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendem Tun, Dulden und Unterlassen, die gegenüber der Bauaufsichtsbehörde getroffen wird.
Die Möglichkeit der Baulast ist nach den meisten Bauordnungen der Länder vorgesehen.
Die Baulast beschränkt die Bebaubarkeit des Grundstückes.
Sie wirkt sich deshalb stark auf den Wert des Grundstücks aus.
Der Grundstückseigentümer geht mit der Baulast eine freiwillige (aber bindende) Verpflichtung gegenüber Dritten ein - eine Verpflichtung, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergibt.
In der Praxis werden Baulasten vor allem eingegangen, damit der Nachbar bei
einem Bauvorhaben baurechtliche Vorgaben erfüllen kann.
Beispiele:
Die Baulast wird durch schriftliche Erklärung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde
übernommen.
Die Unterschrift muss öffentlich beglaubigt oder vor der Bauaufsichtsbehörde
geleistet oder von ihr anerkannt werden.
Baulasten werden nicht im Grundbuch, dafür aber im Baulastenverzeichnis
der örtlichen Baubehörde eingetragen und können bei berechtigtem
Interesse (z.B. Kaufabsicht) von Dritten eingesehen werden.
Das Baulastenverzeichnis wird von der Bauaufsichtsbehörde geführt.
Die Baulast bleibt bei Veräußerung des Grundstücks bestehen, wirkt also auch gegenüber Rechtsnachfolgern.
Der Begriff "Baulast" ist zu unterscheiden von dem Begriff "Straßenbaulast". Mit Straßenbaulast wird die öffentlich-rechtliche Verpflichtung bezeichnet, Straßen und Wege zu bauen und zu unterhalten. Träger der Straßenbaulast sind je nach Widmung der Straße Bund, Länder, Landkreise oder Gemeinden.
Der Käufer eines Grundstücks sollte sich nicht mit dem Blick in das Grundbuch begnügen, sondern auch das Baulastenverzeichnis einsehen. Für die Richtigkeit des Baulastenverzeichnisses besteht allerdings - anders als beim Grundbuch - kein öffentlicher Glaube. Ist im Baulastenverzeichnis keine Baulast eingetragen, heißt das nicht immer, dass keine besteht.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstandsflächen
Bauaufsicht
Baugenehmigung
Bauordnungsrecht
Bauordnungsverfügung
Bauplanungsrecht
Grundbuch
Grundstück
Verwaltungsrecht
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2