Teil des öffentlichen Baurechts, der die städtebauliche Planung regelt.
Das Bauplanungsrecht ist dem besonderen Verwaltungsrecht zuzuordnen.
Es bildet zusammen mit Bauordnungsrecht und dem Raumordnungsrecht das öffentliche
Baurecht.
Das Bauplanungsrecht ist geregelt:
Hauptinstrument des Bauplanungsrechts ist die Bauleitplanung, also die Entwicklung
von Flächennutzungsplänen und Bebauungsplänen durch die Gemeinden.
Das Bauplanungsrecht stellt sicher, dass eine gewisse städtebauliche Ordnung
entwickelt und erhalten wird, dass die Einzelbauvorhaben sich also in die bestehende
Umgebung einfügen.
Es bestimmt, wo, was und wie viel gebaut werden darf.
Vom Bauplanungsrecht, für das der Bund die Gesetzgebungskompetenz besitzt, ist das Bauordnungsrecht der Länder zu unterscheiden. Es regelt in den jeweiligen Landesbauordnungen, wie im Einzelnen gebaut werden darf.
Besondere Vorschriften existieren für das Straßenbaurecht.
Eine Baugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn das Bauvorhaben sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Außenbereich
Bauaufsicht
Baugenehmigung
Baunutzungsverordnung (BauNVO)
Bauordnungsrecht
Bebauungsplan
Bebauungsplan/ einfacher
Bebauungsplan/ qualifizierter
Flächennutzungsplan
Innenbereich
Veränderungssperre
Ratgeber:
Baugenehmigung Teil 1
Baugenehmigung Teil 2
Norm:
§ 1 BauGB
§ 1 BauNVO