Natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig ein Bauvorhaben im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung durchführt.
Dadurch unterscheidet er sich vom Baubetreuer, der im fremden Namen handelt.
Der Bauträger verpflichtet sich zur Errichtung und Veräußerung eines Bauvorhabens
gegen Entgelt.
Er übernimmt sowohl die Planung, als auch die Ausführung des Baus.
Dabei schließt er mit den ausführenden Bauhandwerkern und dem Architekten
im eigenen Namen und in der Regel für eigene Rechnung selbstständige Werkverträge
ab. Damit wird nur er - und nicht der Bauherr - Vertragspartner.
Der Bauträgervertrag besteht sowohl aus Elementen des Kauf- als auch des
Werkvertrages.
Durch ihn wird (im Voraus) ein Grundstück mit dem darauf zu bauenden Haus gekauft.
Ebenso wie Makler und Baubetreuer benötigen Bauträger zur Berufsausübung eine Gewerbeerlaubnis.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Gewährleistung
Grundstück
Mangel
Kaufvertrag
Rechtsmangel
Sachenrecht
Sachmangel
Schuldrecht
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB)
Werkvertrag
Ratgeber:
Bauverträge Teil 1
Bauverträge Teil 2